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Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer: Rettungsanker bei versäumter Einspruchsfrist

Mandanten sollten vorsorglich die Regel beachten: „Aussetzung der Vollziehung nur bei fristgerechtem Einspruch“. Dies bedeutet für die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer: Eine Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide als Folgebescheide erfolgt dann, wenn die Grundlagenbescheide in Form der Gewerbesteuermessbescheide fristgerecht mittels Einspruchs angefochten worden sind und für diese Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO).

Was gilt, wenn der Unternehmer die Einspruchsfrist versäumt hat?

Wie ist jedoch die Rechtslage, wenn der Gewerbetreibende nicht fristgerecht Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide eingelegt hat? Ist dann eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Gewerbesteuermessbescheide und damit die Folge-AdV der Gewerbesteuerbescheide ausgeschlossen?

Die Lösung: Nein, die AdV der Gewerbesteuerbescheide ist trotz fehlenden Einspruchs gegen diese Bescheide in den Fällen des § 35b GewStG zu gewähren. Nach § 35b GewStG ist ein Gewerbesteuermess- oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt (§ 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG). Da der Gesetzgeber eine zwingende Anpassung der Gewerbesteuermessbescheide vorsieht, muss konsequenterweise auch AdV gewährt werden (BFH, Beschluss v. 5.2.2014, Aktenzeichen: X S 49/13, BFH/NV 2014, 728).

Hinweis von LHP aus Köln: Diese Rechtsprechung ist ein wichtiger Rettungsanker, der über die wirtschaftliche Existenz des Mandanten entscheiden kann. Sobald und soweit die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide erfolgt ist, muss die Stadt die Gewerbesteuerbescheide insoweit von der Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO).

Der oben genannte Fall wurde von unserer Sozietät kürzlich gelöst. Es stellte sich heraus, dass das Finanzamt die oben zitierte BFH-Rechtsprechung zum Thema AdV nicht kannte. In einem Antrag auf AdV sollte daher – wenn die vorliegende Konstellation vorliegt – vorsorglich auf die Rechtsprechung zur AdV in den Fällen des § 35b GewStG hingewiesen werden.

Trotz des Rettungsankers sollte stets gegen alle möglicherweise rechtswidrigen Bescheide fristwahrend Einspruch eingelegt werden. 

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