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Verbindliche Auskunft in Steuersachen wird preisgünstiger

Eine verbindliche Auskunft dient der Dispositionssicherheit vor wirtschaftlichen Entscheidungen: Sie soll dem Unternehmen bzw. Bürger Klarheit über die steuerrechtliche Beurteilung eines zukünftig geplanten Sachverhalts geben. Hierzu wird dem Finanzamt schriftlich der konkret geplante noch nicht verwirklichte Sachverhalt mitgeteilt und dargestellt, aus welchen Gründen die steuerrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts aus Sicht des Betroffenen unklar ist. Wenn sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, gibt das Finanzamt eine verbindliche Einschätzung der steuerrechtlichen Lage.

Das Gesetz sieht in § 89 Abs. 3 Abgabenordnung vor, dass die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gebührenpflichtig ist. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert (steuerrechtliches Interesse). Alternativ kann die Gebühr auch nach dem zeitlichen Aufwand der Finanzbeamten bemessen werden, wobei pro angefangene halbe Stunde EUR 50,00 zu Grunde gelegt werden.

Um kleineren Unternehmen entgegenzukommen, hat der Gesetzgeber aktuell den Koalitionsvertrag der Bundesregierung umgesetzt und verbindliche Auskünfte bei einem Gegenstandswert bis zu EUR 10.000,00 oder einem Zeitaufwand bis zu 2 Stunden gebührenfrei gestellt.

Checkliste Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Die Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind in der so genannten Steuerauskunftsverordnung und in § 89 Abgabenordnung geregelt. Im Wesentlichen sollten folgende Punkte beachtet werden:

  1. Der Antragsteller ist genau zu bezeichnen.
  2. Ein ernsthaft geplanter, noch nicht verwirklichter Sachverhalt ist vollständig darzulegen. Alternativgestaltungen sind unzulässig.
  3. Der Antragsteller muss ein steuerrechtliches Interesse an der Auskunft darlegen.
  4. Das Rechtsproblem und der eigene Rechtsstandpunkt sind ausführlich darzulegen.
  5. Weiterhin sind die Rechtsfragen konkret zu formulieren, so dass globale Fragen nach der geltenden Rechtslage nicht ausreichend sind.
  6. Der Antragsteller muss erklären, dass im konkreten Fall noch keine weitere verbindliche Auskunft bei einer anderen Finanzbehörde beantragt worden ist.
  7. Weiterhin hat der Antragsteller zu versichern, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind.

Angesichts vorgenannter hoher formeller Hürden bestehen auf dem Weg zu einer verbindlichen Auskunft viele Fallstricke, die jedoch zu bewältigen sind. Der Antrag sollte daher sorgfältig vorbereitet werden, damit das Finanzamt sich nicht auf einen formalen Fehler berufen kann. Ansonsten wird es dem Finanzamt einfach gemacht, den Antrag aus formalen Gründen zurückzuweisen.

Praxishinweis vom Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater in Köln:

Die Gebühr für eine verbindliche Auskunft fällt auch dann an, wenn das Finanzamt den Antrag aus formalen Gründen zurückweist und wegen dieser Mängel keine verbindliche Auskunft erteilen muss.

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln haben auch durch ihre frühere Tätigkeit in der Finanzverwaltung die notwendige praktische Erfahrung im Umgang mit verbindlichen Auskünften. In geeigneten Fällen holen wir für unsere Mandanten "wasserdichte" verbindliche Auskünfte des zuständigen Finanzamtes ein, um Rechtssicherheit zu schaffen.

Lesen Sie auch untere allgemeinen Hinweise zur Verständigung mit dem Finanzamt in Steuersachen und Steuerstrafsachen.

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