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Steuerhinterziehung: Gesetzesentwurf für Banken

Gesetzesinitiative zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich

Die SPD- bzw. Grün- geführten Bundesländer Baden- Württemberg, Niedersachsen und NRW haben den "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich" in den Bundesrat eingebracht (Bundestags - Drucksache 462/13). Zweck dieses Gesetzes ist es, das die Bankenaufsicht rechtlich in der Lage sein soll, gegen Banken Maßnahmen einzuleiten, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Hierzu erhält die Deutsche Bankenaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin) einen Katalog von Maßnahmen. Im äußersten Fall droht einer Bank der Entzug der Erlaubnis, Bankgeschäfte in Deutschland zu betreiben.

Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: Hierbei handelt es sich bisher lediglich um einen Gesetzesentwurf, der insbesondere vor dem Hintergrund des Bundestagswahlkampfes zu sehen ist. Es ist unklar, ob und in welchem Zeitpunkt dieser Gesetzesentwurf einmal tatsächlich als Gesetz in Kraft treten soll. Unabhängig von dieser etwaigen Gesetzesänderung können bereits nach der derzeitigen Rechtslage aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Banken mit Sitz in Deutschland bzw. deutsche Filialen ausländischer Banken getroffen werden. Die vorgenannten Bundesländer wollen diese Möglichkeiten jedoch ausdehnen bzw. verschärfen.

Maßnahmen der Bankenaufsicht sind in Deutschland im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass § 35 Abs. 2 um eine Nr. 7 und eine Nr. 8 wie folgt ergänzt wird: Die Zulassung zum Geschäftsbetrieb soll aufgehoben werden können, wenn

"durch vertretungsberechtigte Organe des Instituts oder sonstige Personen, die für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten im Sinne des § 370 AO begangen wurden oder diese an derartigen Steuerstraftaten teilgenommen oder Dritte zu deren Steuerstraftaten angestiftet oder Dritten Beihilfe geleistet haben und das Institut diese strafbaren Handlungen begünstigt hat oder im Rahmen der Geschäftsorganisation über kein angemessenes Risikomanagement bzw. nicht über Verfahren und Grundsätze verfügt, die der Verhinderung von derartigen strafbaren Handlungen dienen (Nr. 7);

Das Institut seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der AO, insbesondere nach den § 93 Abs. 1 AO, § 97 AO, § 138 Abs. 2 AO und § 200 Abs. 1 AO wiederholt nicht nachkommt (Nr. 8).

Darüber hinaus ist vorgesehen, das in § 36 KWG ein neuer Abs. 4 eingefügt wird: "Wurden in einem abgrenzbaren Teil eines Instituts wie z. B. einem Tochterunternehmen, einem Geschäftsbereich oder einer Zweigstelle im In- oder Ausland in einer Vielzahl von Fällen Steuerstraftaten im Sinne des § 369 AO begangen, kann die Bundesanstalt die Schließung dieses Teils oder die Abberufung der für diesen Teil verantwortlichen Personen anordnen.”

Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: Dieser neue Gesetzeswortlaut ist - wie so oft im Steuerrecht - unübersichtlich. Er lässt viele Fragen offen und schafft neue Rechtsunsicherheit. Entscheidend ist, dass es gegenüber der früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich ist, dass der Geschäftsleiter einer Bank selbst Steuerstraftaten verübt bzw. an Steuerstraftaten fremder Personen beteiligt ist. Vielmehr genügt es für aufsichtsrechtliche Maßnahmen bereits, dass Bedienstete der Bank Steuerstraftaten begehen bzw. an diesen beteiligt sind. Wichtig ist insofern die Einschränkung, dass die Steuerstraftaten "nachhaltig" geschehen müssen. Dies setzt voraus, dass eine nicht geringe Anzahl von Bediensteten beteiligt ist. Eine Anzahl von z.B. zwei oder drei Bediensteten würde nach Ansicht der aktuellen Literatur nicht genügen. Ob aber nun eine Mindestanzahl von 10 oder mehr Personen zu fordern ist, bleibt ungewiss.

Soweit Steuerstrafverfahren gegen Geschäftsleiter bzw. Bedienstete von Banken geführt werden, sollte das Steuerstrafverfahren zwingend mit dem bankenrechtlichen Aufsichtsverfahren - bereits aufgrund der aktuellen Rechtslage - kombiniert betrachtet und geführt werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass dem Geschäftsleiter ein erhebliches aufsichtsrechtliches Risiko drohen kann, wenn ihm aufgrund eines Strafverfahrens die Abberufung droht.

Unsere Steueranwälte behalten auch diese neue Gesetzesentwicklung wie auch das gesamte Steuer- bzw. Steuerstrafrecht im Blick.

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