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Solidaritätszuschlag: Einspruchsfrist versäumt?

Gegen die Festsetzung des SolZ sollte fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Falls diese Frist versäumt wurde, gibt es ggf. Hilfe:

Wenn ein bisheriger Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (= VdN gemäß § 164 AO) steht, bezieht sich dieser Vorbehalt auch auf den SolZ.

Beispiel:

"Bescheid für 2007 über ESt und SolZ.....Dieser Bescheid steht unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO". Dies bedeutet: Der "Bescheid" enthält zwei (!) Verwaltungsakte: Die Steuerfestsetzung und die Festsetzung des SolZ. Beide Verwaltungsakte stehen jeder für sich unter VdN. Beide VdN sind getrennt zu beurteilen und können sich daher unterschiedlich entwickeln, z.B. kann der VdN bzgl. ESt aufgehoben werden, der VdN bzgl. aber SolZ bestehen bleiben. Sollte solch ein Bescheid ergangen sein und gegen den SolZ nicht fristgerecht Einspruch eingelegt worden sein, ist der SolZ noch "offen".

Aber trotzdem ist in diesen Fällen aktueller Prüfungs- und ggf. Handlungsbedarf, wenn nicht rechtzeitig gegen den SolZ Einspruch eingelegt worden ist:

1. Wenn ein VdN innerhalb der letzten 4 Wochen aufgehoben worden ist oder künftig aufgehoben wird, ist Einspruch gegen diese Aufhebung (!) des VdN einzulegen. Achtung: Bei der Aufhebung des VdN gilt eine Monatsfrist für den Einspruch gegen diese Aufhebung (Jahresfrist nur, wenn hierfür keine ausreichende Rechtsbehelfsbelehrung vorliegt).

2. Bei neuen Bescheiden, die jetzt unter VdN ergehen, ist vorsorglich trotzdem ausdrücklich Einspruch gegen den SolZ einzulegen. Der Grund liegt in dem Risiko, dass das FA den VdN plötzlich aufheben wird. Erst dann, wenn eine veröffentlichte Verfügung des BMF oder der OFD zum Thema vorliegt, ob Einspruch gegen SolZ entbehrlich ist, sollte neu entschieden werden, ob auf diesen Einspruch verzichtet werden kann.

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