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Soforthilfe wegen Corona-Krise: Aktuelle Antworten auf Praxisfragen

(Stand 16.4.2020, 18.00 Uhr)

Bund und Länder haben Sofortprogramme aufgelegt, um durch die sog. Corona-Krise wirtschaftlich getroffenen Unternehmen, Freiberufler und sonstige Selbständige in ihrer Liquidität zu unterstützen. Teilweise ergänzen besondere Länderprogramme auch die bundeseinheitliche Förderung.

Aktuell: auch in NRW können ab dem 17.4.2020 wieder Antröge gestellt werden

Nach Ermittlungen des Landeskriminalamtes NRW wurden Fake-Formulare im Zusammenhang mit der NRW-Soforthilfe 2020 genutzt, um Daten von Antragstellern abzugreifen und möglicherweise für kriminelle Machenschaften zu verwenden. Das Wirtschaftsministerium hat daher vorläufig die Auszahlungen am 9.4.2020 gestoppt. Darüber hinaus hat das Land auch die Bewilligungen ausgesetzt und die Corona-Soforthilfe-Seiten vom Netz genommen. Hier gibt es nun eine aktuelle gute Botschaft:  Anträge für Corona-Soforthilfe können ab 17. April auch in NRW wieder gestellt werden. Damit Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige schnell an die dringend benötigte finanzielle Unterstützung kommen, können von Freitag an wieder Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 gestellt werden.

Hier soll auf das sog. Soforthilfeprogramm hauptsächlich am Beispiel des Landes NRW eingegangen werden. Für Unternehmen anderer Bundesländer berücksichtigen wir im jeweiligen Antrag die dortigen Sonderregelungen.

1. Notwendige Angaben im Antrag 

Die Förderprogramme sind teilweise unterschiedlich in ihren Voraussetzungen. Sie setzen voraus, dass bestimmte Bedingungen erfüllt werden, wie z.B.

  • Es gelten bestimmte Größenklassen für die antragsberechtigten Betriebe (z.B. Anzahl der Arbeitnehmer zu einem bestimmten Stichtag). Danach ist der Umfang der Hilfen gestaffelt.
  • Zudem müssen die Betriebsstätten z.B. im jeweiligen Bundesland vorhanden sein.
  • Es muss ein sog. Liquiditätsengpass vorliegen. Hier unterscheiden sich die Interpretationen in den einzelnen Bundesländern. In den Leitlinien von NRW wird dargelegt, dass z.B. eine bestimmte Umsatzeinbuße (z.B. 50%) genügt und dann der Engpass unterstellt wird (es gibt hierfür verschiedene Fallgruppen). Nach den Unterlagen des Freistaates Bayern gilt beispielsweise die folgende Definition: Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine (ausreichende) Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen (Miete etc.) zu zahlen. Nach den Erläuterungen im bayerischen Antragsformular ist vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Bestimmte Verpflichtungen sind nach diesem Antragsformular nicht anzurechnen, wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Bitte beachten Sie, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses und seine Voraussetzungen je nach Bundesland unterschiedlich verstanden werden kann. Daneben werden oft weitere Angaben verlangt. Der Antrag ist entweder ausschließlich digital (z.B. NRW) oder an die für den Antragsteller örtlich zuständige Bewilligungsbehörde zu senden. Ansonsten kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. In der Praxis senden manche Unternehmer aus Unwissenheit den Antrag z.B. an die nicht zuständige übergeordnete Behörde (z.B. Ministerium). Im jeweiligen Einzelfall prüfen die Steueranwälte von LHP, welche Angaben gemacht werden müssen und welche Behörde für die Antragstellung die richtige ist. Insbesondere sollten die Anträge so gestellt werden, dass diese „in einem Rutsch" ohne unnötige Verzögerungen von der Behörde bearbeitet werden können.

Beispiel: In Nr. 6 des Antrags für Bayern ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar" können von den zuständigen Behörden nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind.

2. Abrechnungstechnik: Welche Auswirkung ergeben sich aus einer verzögerten Leistungsabrechnung?

Die Förderrichtlinien NRW zeigen, dass sich NRW der Problematik der Abrechnungstechnik bewusst ist. Allerdings wirkt die Antwort auf diese Frage eher ausweichend. So weist NRW darauf hin, dass das Antragsformular keine Nachweise verlange. Der Antragsteller versichere nur, dass er in Folge der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch erlitten hat. Das sei durch einen Vorher-nachher-Vergleich zu ermitteln. Die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat müssen mehr als halbiert sein. Bei Neu-Gründungen (vor dem 31.12.2019) gilt: Mehr als halbiert gegenüber dem Vormonat. Die Förderrichtlinien NRW führen weiter aus: „Schlägt sich der Umsatzeinbruch aufgrund verzögerter Rechnungsstellungen noch nicht im März nieder, so wird empfohlen, das Kriterium des Auftragsverlustes zu prüfen, oder den Antrag später zu stellen.“ Dieser Hinweis ist wohl als eine Belehrung dahingehend zu verstehen, dass keine durch bloße Rechnungstechnik produzierten Umsatzeinbrüche berücksichtigt werden sollten.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Übertreibt es ein Antragsteller, so kann ihm im Nachweisfall seine Abrechnungstechnik vorgehalten werden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass ein solcher Antrag nicht dem Zweck des Gesetzes entspricht und dem Antragsteller dann falsche Angaben in Form einer Täuschung vorgeworfen werden könnten.

3. Gibt es für jedes Unternehmen eines Inhabers einen Zuschuss?

Nach den Förderrichtlinien des Landes NRW ist entscheidend, ob es sich um ein sog. verbundenes Unternehmen handelt (hierzu gleich mehr unter Punkt 4). Dann ist hinsichtlich des Finanzierungsengpasses nur auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Wichtig ist, dass NRW bei einem solchen Gesamtunternehmen nur zuständig ist, wenn der Schwerpunkt des Gesamtunternehmens (Hauptsitz!) in NRW liegt. Ansonsten sind die Regelungen des anderen Bundeslandes zu prüfen.

Solo-Unternehmer sollten beachten, dass auch bei mehreren angemeldeten Gewerben nur ein Antrag pro Person gestellt werden darf.

Wichtige Ausnahme für GmbHs: Handelt es sich jedoch um z.B. 3 GmbHs eines Alleingesellschafters X und hat jede dieser GmbHs angestellte Mitarbeiter, so kann für jede GmbH ein einzelner Antrag gestellt werden. Diese Regelung gilt für alle selbständigen Rechtspersönlichkeiten.

4. Wann handelt es sich um ein verbundenes Unternehmen?

Hierzu weisen die Förderrichtlinien des Landes NRW darauf hin, dass alle Beziehungen zu berücksichtigen sind, die ein Unternehmen mit anderen unterhält. Damit ist in der Praxis allerdings oft keine Rechtsklarheit gegeben, die gerade bei schnell erforderlichen Anträgen geboten ist. Die Förderrichtlinien geben nur eine kleine Hilfestellung und führen aus, dass der handelsrechtliche Abschluss des Unternehmens ein Indiz sei: Unternehmen, die einen konsolidierten Abschluss erstellen oder in den konsolidierten Abschluss eines anderen Unternehmens einbezogen werden, gelten nach den Förderrichtlinien NRW in der Regel als verbundene Unternehmen. Die Formulierung „in der Regel“ lässt jedoch Lücken und es ist ungeklärt, ob es nicht doch trotz eines konsolidierten Abschlusses gute Gründe gibt, die gegen ein verbundenes Unternehmen sprechen. Im Handels- und Gesellschaftsrecht gibt es zudem verschiedene Begriffsverständnisse eines verbundenen Unternehmens. Das Land NRW sollte daher dringend mehr Klarheit schaffen.

5. Wie sind Zweifel/Ansichten bei der Antragstellung mitzuteilen?

Beispiel: Der Antragsteller ist sich unsicher, ob es sich bei zwei Betrieben um ein verbundenes Unternehmen handelt. Im elektronischen Antrag kann er diese Zweifel nicht darlegen und auch keine eigene Rechtsansicht hierzu vertreten. Gibt er nun zwei getrennte Anträge ab Glauben, dass es sich um kein verbundenes Unternehmen handelt, so kann später eine Rückforderung oder gar ein Strafverfahren drohen.

Da es sich um eine rein digitale Antragstellung ohne Schriftverkehr handelt, wird an uns immer wieder die Praxisfrage herangetragen, wie der Antragsteller Zweifel zur Erfüllung einzelner Voraussetzungen oder seine Rechtsansicht zu einzelnen Voraussetzungen kenntlich machen kann. Im Antrag ist auch kein Freitextfeld vorgesehen, wie dies inzwischen bei elektronischen Steuererklärungen üblich ist. Für elektronische Steuererklärungen hatten wir bereits in Fachzeitschriften darauf hingewiesen, dass in Zweifelsfällen parallel ein Fax an das Finanzamt gesendet werden kann, in dem der Steuerpflichtige seine Ansicht bzw. Unklarheit darlegt (vgl. RA/StB Ingo Heuel/RA Sarah Harink, AO-StB 2020, Heft 1; RA Dirk Beyer, NWB Nr. 20 vom 17.5.2016, Seite 1508). Ein Fax ist im digitalen Antragsverfahren der Soforthilfe zwar nicht vorgesehen. Jedoch ist die zuständige Behörde bekannt die den Antrag bearbeitet (in NRW entweder die Bezirksregierung Köln oder Arnsberg). Dies bedeutet, dass parallel zum elektronischen Antrag ein  Fax versandt werden kann, um zumindest strafrechtliche Risiken auszuschließen und den Vorwurf eines Subventionsbetrugs zu vermeiden. Das Fax spricht dann gegen Vorsatz. Nach der Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung handelt ein Steuerpflichtiger nicht strafbar, wenn er den Sachverhalt prüffähig mitteilt. Diese Rechtsprechung ist auf die Soforthilfe übertragbar. Nach unserer Ansicht spricht auch viel dafür, dass die Angaben per Fax nicht nur strafrechtlich entlastend sind, sondern auch im Beihilfeverfahren berücksichtigt werden müssen, da ein Fax eine Erkenntnisquelle im Rahmen der Amtsermittlungspflicht ist.

Im oben genannten Beispiel solle also für den Antragsteller per Fax gleichzeitig offengelegt werden, dass es sich um zwei Betriebe handelt und diese sind zu erläutern. Wenn Gründe gegen ein verbundenes Unternehmen sprechen, können diese im Antrag dargelegt werden, so dass die Behörde sieht, dass es sich um eine eigene Rechtsansicht handelt. Der Behörde wird es so ermöglicht, Rückfragen zu stellen. 

6. Soforthilfe gekappt auf tatsächlichen Schaden? Keine Überkompensation!

Einzelne Mandanten fragen, ob die Beträge (z.B. EUR 9.000 für "Solo"-Unternehmen) auf den tatsächlich eingetretenen Schaden, der geringer sein kann, gekappt sind. So könnte in dem Fall dann ggf. eine Teilrückforderung später drohen. Die Erläuterungen zum Förderprogramm erweckten zunächst den Eindruck, dass es sich um feste Zuschüsse handelt, die nicht durch den - etwaigen geringeren - Schaden begrenzt sind. Bisher gibt es hierzu wegen der Aktualität der Thematik kein Gerichtsurteil. Tatsächlich haben nun viele Bundesländer auf diese Frage reagiert und das "Kleingedruckte" verschärft. 

So hat z.B. NRW aktuell in seinen Förderrichtlinien klargestellt, dass es zu keiner Überkompensation kommen darf. Eine Überkompensation bedeutet, dass die Finanzhilfe den tatsächlich eingetretenen Schaden des Antragstellers übersteigt. Dann muss der überschießende Betrag nach Ablauf des dreimonatigen Förderzeitraums zurückgezahlt werden. 

Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Dies hat nach den Förderrichtlinien NRW zur Konsequenz, dass der Antragsteller Leistungen im Falle einer Überkompensation von sich aus zurückzahlen muss. Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten. Eine Überkompensation kann z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen entstehen. Auch sonst kann sich am Ende der Bezugszeit von drei Monaten herausstellen, dass der Antragsberechtigte mehr erhalten hat, als sein Schaden war. Auch dann muss er das überschüssige Geld zurückzahlen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Im Bescheid wird der Antragssteller ausdrücklich hingewiesen, dass er Leistungen bei einer Überkompensation zurückzahlen muss. Verfahrensrechtlich geschieht dies in NRW so, dass durch eine Nebenbestimmung zum Bescheid die Verpflichtun gbestehht, bei unberechtigterr Inanspruchnahme oder Überkompensation die Leistung von sich aus zurückzuzahlen. Ein vorheriger Rückforderungsbescheid ist daher in diesem Fall nicht erforderlich, aber selbstverständlich zulässig (z.B. nach einer Prüfung). Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass es sich bei der Soforthilfe um eine feste Zuwendung ("Helikopter"-Geld) handelt. Auch im Bescheid in NRW wird der irreführende Begriff einer "Pauschale" verwendet.

Verzinsung: Bei einer Rückzahlungspflicht ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB jährlich
nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen. 

7. Aufrechnungsverbot

Die Bescheide in NRW sehen ausdrücklich das folgende Aufrechnungsverbot vor:

"Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas Anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdrücklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erhöht wurden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen."

8. Soforthilfe rückzahlbar? 

Nach Bundesfinanzminister Scholz werden die bundeseinheitlichen sog. finanziellen Soforthilfen für kleine Unternehmen (Freiberufler, "Solo" und sonstige Selbständige) nicht zurückgefordert: Er sagte in einer Pressemitteilung: 

„Wir gehen in die Vollen, um auch den Kleinstunternehmen und Solo-Selbständigen unter die Arme zu greifen. Sie brauchen unsere besondere Unterstützung, sie werden von dieser Krise hart getroffen. Deshalb gibt es vom Bund jetzt schnell und unbürokratisch Soforthilfe. Ganz wichtig ist mir: Wir geben einen Zuschuss, es geht nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen.“ (Zitatende, Pressemitteilung des BMF v. 27.3.2020).

Bei anderen Hilfsprogrammen ist jeweils genau zu schauen, ob es sich um einen endgültigen Zuschuss oder um ein Darlehen handelt.

Bei Fehlern bei der Antragstellung droht jedoch eine Rückzahlung (siehe den folgenden Punkt).

9. Vermeidbar: (Vorzeitige) Rückzahlung oder sogar Vorwurf des Subventionsbetrugs

Es sollte auch unbedingt darauf geachtet werden, dass die Anträge richtig und vollständig ausgefüllt werden. Ansonsten droht jederzeit eine (vorzeitige) Rückforderung auch wenn es sich bei der jeweiligen Hilfe um einen an sich nicht rückzahlbaren  Zuschuss handeln sollte. Die oben genannten Angaben und die weiteren im Einzelfall notwendigen Angaben sind daher wichtig. Werden die Voraussetzungen der Soforthilfe tatsächlich jedoch nicht erfüllt bzw. unzutreffende Angaben gemacht, so handelt es sich um einen strafbaren Betrug. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Hier können unterschiedliche Straftatbestände in Betracht kommen, für die teilweise Vorsatz erforderlich ist und auch bereits schon Leichtfertigkeit genügen kann. Zudem ist der Vorsatzvorwurf bei sog. Eventualvorsatz schnell erhoben (berechtigt oder unberechtigt). Eventualvorsatz wird z.B. oft unterstellt, wenn der Beschuldigte "blindlings" oder ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den Förderrichtlinien einen Antrag gestellt hat.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Wir wissen aus der Vertretung von Unternehmern in früheren Fällen, dass die Ermittlungsbehörden bei dem Verdacht eines Subventionsbetrugs „kein Pardon" kennen. Nach Einleitung eines solchen Strafverfahrens drohen oft empfindliche Strafen. Ist ein Unternehmer Beschuldigter, bieten wir eine Besprechung mit dem Betroffenen an, um die strafrechtliche Situation und auch das Rückforderungsrisiko zu klären und suchen dann als Verteidiger auch Gespräche mit den Behörden.

In manchen Bundesländern (zur Zeit nicht in NRW) verlangen die Antragsformulare, dass der Antragsteller nicht nur die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt, sondern diese Richtigkeit unter Benutzung der Worte "an Eides Statt" oder "eidesstattlich" versichert (z.B. in Mecklemburg-Vorpommern).   Ist diese Bestätigung durch die Angabe unzutreffender Tatsachen unrichtig, so droht zusätzlich ein Strafverfahren wegen einer Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, § 156 StGB. Schon die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar gem. § 161 Abs. 1 StGB.

Beispiel: Eine solche strafbare Fahrlässigkeit kann bereits vorliegen bei Nachlässigkeiten bei der Abgabe der Erklärung. Diese bestehen z.B. dann, wenn der Antragsteller die Eidesstattliche Versicherung unterschreibt ohne diese aufmerksam gelesen oder notwendige Erkundigungen eingeholt zu haben. Dann gibt es jedoch eine Exitstrategie (ähnlich einer Selbstanzeige im Steuerstrafrecht): Im Falle der rechtzeitigen Berichtigung einer fahrlässigen falschen eidesstattlichen Versicherung entfällt gemäß § 161 Abs. 2 StGB die Strafe.

10. Wie prüfen die Behörden, ob die Angaben richtig sind?

Der Zuschuss ist steuerpflichtig und somit in der Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.

Auch die Bewilligungsbehörde behält sich im Bescheid ausdrücklich die Nachprüfung vor. So steht in den Bescheiden in NRW dieser Hinweis: 

"Ich [die Bewilligungsbehörde] behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen."

11. Wie sind bei Antragstellung geschehene Fehler mitzuteilen?

Ist nach Antragstellung z.B. eine Berichtigung vorzunehmen, ist die jeweils zuständige Bezirksregierung (Köln oder Arnsberg) zu kontaktieren. In dem Fall gilt das Gebot der digitalen Kommunikation nicht.

Beispiel: Fehlerhafte Angaben im Antrag oder doppelte Antragstellung.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Ergeben sich z.B. im Nachhinein Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Antrags, bereinigen wir den Antrag gegenüber der Bezirksregierung (im Fall NRW), wobei unbedingt die sog. Registriernummer anzugeben ist. Bei Subventionsbetrug (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) gilt allerdings nicht die strafbefreiende Selbstanzeige-Regelung gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO.

Wir Steueranwälte von LHP behalten die aktuelle Entwicklung im Blick und geben praktisch tagesaktuell hier weitere Hinweise.

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