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BMF: Steuererlass bei Gewinn wegen Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung gemäß Insolvenzordnung führt bei Gewerbetreibenden, Landwirten und Selbständigen zu einem ertragsteuerlichen Gewinn. Dies widerspricht dem Ziel der Restschuldbefreiung.

Das BMF vertritt deshalb folgende Ansicht (Schreiben v. 22.12.2009):

1) Billigkeitserlass und Stundung

Das BMF-Schreiben bzgl. Sanierungsgewinnen v. 27.3.2003 ist auf Gewinne aus einer Restschuldbefreiung und aus einer Verbraucherinsolvenz analog anzuwenden, so dass unter den Voraussetzungen dieses Schreibens die aufgrund einer Restschuldbefreiung entstehende Steuer auf Antrag nach § 163 AO abweichend festzusetzen und nach § 222 AO zu stunden ist. Rz. 2 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens (keine Begünstigung einer unternehmerbezogenen Sanierung) ist in den Fällen der Restschuldbefreiung und der Verbraucherinsolvenz nicht anzuwenden.

2) Maßgebendes Veranlagungsjahr

Der aufgrund einer Restschuldbefreiung entstandene Gewinn ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und ist damit erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung realisiert.

3) Planinsolvenz

Die Fälle der Planinsolvenz fallen originär unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 27.3.2003.

4) Begrenzte Rückwirkung

Das neue BMF-Schreiben ist auf alle verfahrensrechtlich offenen Fälle anzuwenden.

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