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Verwertungsverbot im Steuerrecht: Fehlende Belehrung als Verfahrensmangel im Besteuerungsverfahren?

Obwohl im entschiedenen Fall gegen den Kläger bereits ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren lief, wurde er nicht nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO daraufhin gewiesen, dass Zwangsmittel im Besteuerungsverfahren gegen ihn nach § 393 Abs. 1 AO insoweit unzulässig sind, wenn er sich dadurch selbst einer Steuerstraftat belasten würde. Der Kläger hatte sodann gerügt, dass das Finanzgericht seine Angaben nicht hätte berücksichtigen dürfen. Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs sah hier drin jedoch keinen schlüssig dargelegten Verfahrensfehler. Im Besteuerungsverfahren bestehe kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt worden seien, weshalb auch eine Verletzung der Belehrungspflicht des § 393 Abs. 1 AO im Besteuerungsverfahren grundsätzlich zu keinem Verwertungsverbot führe.

Damit setzt der 5. Senat des BFH seine ständige Rechtsprechung fort, wonach grundsätzlich ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren abzulehnen sei. Ob dies auch bei Verstößen gegen § 136a StPO der Fall ist, musste der BFH nicht entscheiden, so dass hierzu noch immer keine Entscheidung des BFH vorliegt.

Empfehlung für die Praxis: Trotz dieser ständigen Rechtsprechung sollten Verteidiger/Fachanwälte für Steuerrecht Verfahrensfehler im Besteuerungsverfahren rügen, sich allerdings der geringen Erfolgsaussichten bewusst sein und ihre Mandanten hierüber informieren. 

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