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Keine zulässige Klage mit einfacher E-Mail

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eine Klage, die nur mit einfacher E-Mail erhoben wird, unzulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der E-Mail als Anhang eine PDF-Datei mit der Klageschrift und eingescannter Unterschrift beigefügt wird. Wirksame Wege der Klageerhebung sind demgegenüber per Telefax, per Computerfax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich.

Das Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass eine Klage nicht wirksam per einfacher E-Mail erhoben werden kann. Zur Erfüllung der Anforderungen an eine schriftlich einzureichende Klage ist ein der E-Mail beigefügter Anhang mit einer unterschriebenen Klageschrift ebenfalls nicht ausreichend.

Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger eine Klage per E-Mail beim FG erhoben, ohne eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden. Im Anhang hatte er eine PDF-Datei beigefügt, die eine mit eingescannter Unterschrift des Klägers versehene Klageschrift enthielt. Diese wurde im FG ausgedruckt in den Geschäftsgang gegeben. Die Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen, da aus Sicht des FG keine wirksame Klageerhebung erfolgt ist.

Grundsätze der Klageerhebung

Grundsätzlich ist eine Klage bei Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts zu erheben. Dabei soll die Schriftform gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung sowie die erklärende Person hinreichend zuverlässig entnommen werden können und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt. Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine wirksame Klage, dass diese zum Ablauf der Klagefrist unterschrieben vorliegt.

Klageerhebung per Telefax

Klagen per Telefax sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Bundesgerichte zulässig, da die beim Versender verbleibende Urschrift der Klage, d.h. die Faxvorlage, eine Unterschrift trägt und diese insoweit, wenn auch technisch vervielfältigt, an das Gericht übermittelt wird.

Dieser Grundsatz gilt ebenso für das sogenannte Computerfax. Bei einem solchen genügt auch eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann, da das Computerfax insoweit als schriftliches und nicht als elektronisches Dokument angesehen wird.

Grundsätze für den elektronischen Rechtsverkehr

In Nordrhein-Westfalen gelten bei Verwaltungs- und Finanzgerichten seit dem 01.01.2013 die Grundsätze über den elektronischen Rechtsverkehr: Sollte für Klageeinreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben sein, so sind entsprechende elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.

Dabei muss die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf die Versendung mit einfacher E-Mail anzuwenden: Hierbei reicht es nicht aus, dass sich aus den begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben.

Darüber hinaus liegen nach Ansicht des FG auch nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor. Der Steuerpflichtige konnte innerhalb der Zweiwochenfrist in keiner Weise Entschuldigungsgründe für sein Fristversäumnis vortragen.

Praxishinweis

Das FG hat mit diesem Urteil klargestellt, dass heutzutage neben dem Postweg viele Wege für die wirksame Abgabe einer Klage bestehen: per Telefax, per Computerfax oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. Wer eine Klage per E-Mail eingereicht hat, die nicht den zuvor genannten Grundsätzen genügt, kann den weiteren Instanzengang abwarten. Denn gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VI B 14/18 geführt wird. Um eine Klage fristwahrend einzureichen, empfiehlt sich häufig deren Versand per konventionellem Fax. Nach Erhalt der Faxeingangsbestätigung ist man dann auf der sicheren Seite.

FG Köln, Urt. v. 25.01.2018 - 10 K 2732/17


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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