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Österreich lockert Bankgeheimnis

Die österreichische Regierung hat einen Gesetzentwurf zur Lockerung des Bankgeheimnisses vorgelegt. Politisch zeichnet sich eine Zustimmung zu der Gesetzesänderung ab: Eine Zweidrittel-Mehrheit ist für die Änderung notwendig, da das Bankgeheimnis in Österreich Verfassungsrang hat.

Österreich strebt an, mit seinem Gesetzesentwurf die von der OECD geforderten Veränderungen zu erfüllen. Bislang beantwortet das Land Anfragen zu Konten ausländischer Anleger nur dann, wenn im Heimatland des Anlegers bereits ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden war. Künftig wird das nicht mehr erforderlich sein: Es reicht nach dem neuen Gesetzesvorhaben aus, dass ein "begründeter Verdacht" für ein Steuervergehen vorliegt. Jedoch gilt der Grundsatz der Subsidiarität: Die ausländische Finanzbehörde muss zunächst die eigenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, damit Österreich Amtshilfe leisten muss. Im Ergebnis wird die Schwelle für die Zusammenarbeit abgesenkt: Statt des Strafverfahrens reicht der begründete Verdacht.

Das Gesetz ist die Basis für die Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen, die Österreich in einem zweiten Schritt mit anderen Staaten treffen muss.

Die Reform könnte noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden. Die Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen wird allerdings noch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Anmerkung:

Der politische Druck auf die sog. Steueroasen, z.B. durch das angekündigte
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, hält an. Unklar ist zurzeit, ob das neue österreichische Gesetz voraussetzt, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Regelung über den Auskunftsverkehr vorliegen muss. Der oben genannte Grundsatz der Subsidiarität – wie er in den Doppelbesteuerungsabkommen üblich ist – lässt sich durch die ausländische Finanzbehörde leicht aushebeln, weil die Versicherung der Finanzbehörde diesbezüglich genügt und Ermittlungen stets Ermessensfragen sind. Entscheidend wird zudem sein, ob die Auskünfte auch für vergangene Zeiträume erteilt werden (Rückwirkungsproblematik).

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