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Joint Audits: FG Köln konkretisiert die Verfahrensvoraussetzungen

Joint Audits – Internationale Betriebsprüfungen nach § 12 EUAHiG – Finanzgericht Köln konkretisiert die Verfahrensvoraussetzungen (Beschluss vom 23.05.2017, Az. 2 V 2498/16)

I. Sachverhalt zur Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit)

Die Niederländische Muttergesellschaft unterhielt in mehreren Staaten Tochtergesellschaften, u.a. die A-GmbH in Deutschland und eine weitere Tochtergesellschaft in Hong Kong. Die vom Finanzamt angekündigte Internationale Betriebsprüfung sollte auch eine Verrechnungspreisprüfung zwischen Mutter und A-GmbH zum Gegenstand haben. Denn die A-GmbH bezog ihre Waren zwar von der Schwester Gesellschaft in Hong Kong jedoch über die in den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft.

Die Prüfung der Verrechnungspreise befasste sich vor allem mit Methode des „profit split“ und deren Voraussetzungen. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass es Anhaltspunkte für eine Gewinnverlagerung nach Hongkong gibt. Steuerlich werde eine solche Gestaltung häufig gewählt, weil in Hong Kong Erträge aus dem Ein- und Verkauf von Produkten in Drittländern nicht besteuert werden. Trotz förmlicher Aufforderung durch die Deutsche Betriebsprüfung weigerte sich die A-GmbH eine Verrechnungspreisdokumentation rechnerisch nachvollziehbar vorzulegen.

Die Deutsche Betriebsprüfung hatte zu Beginn der Prüfung darauf hingewiesen, dass eine Internationale Betriebsprüfung (Joint Audit) unter Einbindung der Niederländischen Muttergesellschaft erfolgen kann. Im weiteren Fortgang der Betriebsprüfung wurde die A-GmbH darüber informiert, dass nun ein Joint Audit mit der niederländischen Finanzverwaltung angeordnet sei.

Die A-GmbH wandte sich gegen die Anordnung eines Joint Audit mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Der Antrag sollte verhindern, dass die Deutsche Betriebsprüfung der Niederländische Finanzverwaltung Informationen übermittelt und darüber hinaus die Vereinbarung eines Joint Audits untersagt wird. Die A-GmbH vertrat die Auffassung, dass die Weiterleitung der Informationen gegen das Steuergeheimnis verstoße und ihr ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. mit § 30 AO zustehe.

II. Kein Unterlassungsanspruch für Informationsaustausch bei einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit)

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die A-GmbH keinen Anspruch gegen die Deutsche Betriebsprüfung auf einstweilige Unterlassung der Übermittlung steuerlicher Informationen an die Niederländische Finanzverwaltung hat. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des Finanzgerichts Köln insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. mit § 30 AO in Hinblick auf die Weiterleitung von Informationen zur Vorbereitung und Vereinbarung einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit).Mit anderen Worten: Die A-GmbH hat im Rahmen eines Joint Audits die Informationsweitergabe der Deutschen Betriebsprüfung an die Niederländischen Kollegen gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist insoweit nachvollziehbar. Solange das Steuergeheimnis gewahrt ist und Voraussetzungen für die Informationsweitergabe nach § 117 AO vorliegen, steht dem Steuerpflichtigen kein Unterlassungsanspruch zu. Dies ändert sich dann, wenn die strengen Voraussetzungen des § 117 AO nicht gegeben sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Steuerdaten im Ausland keinem bzw. einem nur unzureichenden Schutz unterliegen.

III. Keine Verletzung des Steuergeheimnisses im Rahmen einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit) – Internationaler Informationsaustausch zulässig

Das Steuergeheimnis erlaubt nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO die Offenbarung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist (Gesetzesvorbehalt). Zu diesen Gesetzen gehören auch die Rechtsgrundlagen der Auskunftserteilung bzw. –einholung nach dem EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG). Die Voraussetzungen für eine Internationale Betriebsprüfung (Joint Audit) lagen nach Auffassung des Finanzgericht Köln gemäß § 12 EUAHiG vor. Das Finanzgericht Köln gibt dafür folgende Begründung:

  • Gemäß § 1 Abs. 1 EUAHiG regelt das Gesetz den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist anzuwenden auf jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat für dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden. Ausnahmen regelt Abs. 2.
  • Nach § 12 Abs. 1 EUAHiG kann auf Vorschlag einer Finanzbehörde das zentrale Verbindungsbüro (im vorliegenden Fall der Antragsgegner) mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten vereinbaren, im jeweils eigenen Hoheitsgebiet eine gleichzeitige Prüfung einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen. Soweit nach § 4 EUAHiG zulässig, sind die hierbei erlangten Informationen sowie die für die Vereinbarung der Prüfung im Vorfeld erforderlichen Kenntnisse auszutauschen. Gemäß § 12 Abs. 2 EUAHiG bestimmt die Finanzbehörde, welche Personen oder welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Das zentrale Verbindungsbüro unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten darüber, begründet die Auswahl und gibt den Zeitraum an, in welchem die gleichzeitige Prüfung durchgeführt werden soll.
  • Gemäß § 199 Abs. 1 AO hat die Betriebsprüfung die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerungspflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Die Finanzbehörde trägt also die Verantwortung für die Sachaufklärung und hat zugleich die Verfahrensherrschaft. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Seer in Tipke/Kruse, § 199 AO, Rn. 1).

Amtshilfeersuchen deutscher Finanzbehörden an ausländische Behörden stehen im Ermessen der deutschen Finanzverwaltung. Grundsätzlich muss die begehrte Auskunft für Zwecke der deutschen Besteuerung erforderlich sein. Dieser für die Amtshilfe allgemeingültige Grundsatz ergibt sich aus § 111 Abs. 1 AO, aber auch aus § 6 Abs. 1 S. 2 EUAHiG, wonach eine Finanzbehörde befugt ist, um „sachdienliche behördliche Ermittlungen“ zu ersuchen. Es entspricht der Rechtsprechung des EuGH, dass ein auf der Richtlinie 2011/16 beruhendes Informationsersuchen eines Mitgliedstaates an einen anderen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die begehrte Information für eine Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich ist“ (EuGH vom 15.5.2017, (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum wohl 16.05.2017) C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373). Für die Vorbereitung einer gleichzeitigen Prüfung wurde dies in § 12 Abs. 1 S. 2 EUAHiG durch den Verweis auf § 4 ausdrücklich geregelt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ wurde der OECD-Standard (vgl. Art. 26 OECD-MA) im EU-AHiG übernommen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet (Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 1 EUAHiG, Rn. 3). Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373). 

Das Tatbestandsmerkmal der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe eine vernünftige Möglichkeit aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55). Die Daten müssen für die Subsumtion unter Besteuerungstatbestände des ersuchenden Vertragsstaates von Bedeutung sein (Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29). Darauf, ob die Information nach ihrer Übermittlung tatsächlich relevant ist, kommt es nicht an und dies macht das ursprüngliche Ersuchen nicht unzulässig (Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Die steuerliche Erheblichkeit der ausgetauschten Informationen war hier zweifelsfrei gegeben. In der Praxis ist das Merkmal der steuerlichen Erheblichkeit seitens der Betriebsprüfung relativ leicht zu begründen. Geht es um die Gewinnverteilung und Gewinnabgrenzung im Internationalen Steuerrecht und um die Ermittlung des „richtigen“ Verrechnungspreises lässt sich die Erheblichkeit der Informationen nur schwer anzweifeln. Dies ändert sich erst dann, wenn es der Betriebsprüfung eigentlich um die Beschaffung ganz anderer Informationen geht, z.B. die Identität verantwortlicher Personen im Ausland für Zwecke der Strafverfolgung im Inland.

IV. Ermessensfehler und Verfahrensfehler im Rahmen der Anordnung einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit)

Die Frage der Angemessenheit von Verrechnungspreisen sowie die Gewinnverteilung sind unzweifelhaft erheblich, um die Besteuerungsgrundlagen in Deutschland ermitteln zu können. Demnach ist die Anordnung einer Internationalen Betriebsprüfung in diesen Fällen frei von Ermessensfehlern.

Die die Betriebsprüfung treffende Pflicht zur vorherigen Anhörung gilt nicht ohne Einschränkung. Gemäß § 117 Abs. 4 S. 3 AO i. V. mit § 91 AO ist zwar der inländische Steuerpflichtige vor Übersendung von Informationen an eine ausländische Finanzverwaltung zwecks Einleitung einer gleichzeitigen Außenprüfung anzuhören. Dies gilt aber nicht, wenn der Prüfungserfolg sonst gefährdet würde (§ 12 Abs. 5 EUAHiG).

Zuständig für die Anhörung ist die die Betriebsprüfung durchführende Stelle (Ziffer 3.2 des Merkblatts über koordinierte Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten - BMF vom 9.1.17, IV B 6-S 1315/16/10016:002, BStBl I 17, 89 - und Ziffer 3.1.1 des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen - BMF vom 23.11.15, IV B 6-S 1320/07/10004:007, BStBl I 15, 928). Das ist in der Regel das zuständige Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung.

Nach § 91 AO steht die Art und Weise der Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts (Rätke in Klein, § 91 AO, Rn. 1 m. w. N.). Eine unterbliebene notwendige Anhörung führt zu einem Verfahrensfehler. Dieser Verfahrensfehler kann aber nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 AO bis zum Abschluss eines finanzgerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann. In Rahmen des Europäischen Informationsaustauschs erfolgt die Anhörung des Steuerpflichtigen regelmäßig durch das Bundeszentralamt für Steuern.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: In dem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall hatte die Betriebsprüfung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung die A-GmbH darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, eine Internationale Betriebsprüfung unter Beteiligung mehrerer europäischer Finanzverwaltungen, unter anderem der niederländischen, durchzuführen. Mit einem zusätzlichen Schreiben wies sie darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine gleichzeitige Prüfung mit der Finanzverwaltung der Niederlande durchzuführen. Das Finanzgericht Köln sah darin keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Anhörung nach § 91 AO. Insoweit habe die A-GmbH ausreichend Gelegenheit gehabt, Einwendungen gegen die geplante Weitergabe von Informationen vorzubringen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

V. Gleichzeitigkeit der Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit)

Der Wortlaut des EUAHiG spricht an mehreren Stellen von einer „gleichzeitig“ durchzuführenden Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit). Wie der Begriff der „Gleichzeitigkeit“ rechtlich zu verstehen ist, wurde nun vom Finanzgericht Köln erstmals entschieden. Danach spielte keine Rolle, dass die Deutsche Betriebsprüfung bereits seit langer Zeit lief. Denn aus § 12 EUAHiG folge nicht, dass gleichzeitig durchzuführende Betriebsprüfungsverfahren auch gleichzeitig beginnen müssen, so das Finanzgericht Köln.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Der Wortlaut der Norm wir in den Fällen Internationaler Betriebsprüfung hinsichtlich der Frage der „Gleichzeitigkeit“ ausgelegt werden müssen. Es spricht viel für ein „nebeneinander“ der Prüfungen und die nicht absolute zeitliche Deckungsgleichheit der Prüfungshandlungen. Im Rahmen der Eingriffsverwaltung hat der Gesetzgeber jedoch das Bestimmtheitsgebot zu beachten. Dessen Grenzen sind fließend. Eine Verletzung sah jedenfalls das Finanzgericht Köln im entschiedenen Fall nicht. Ob andere Gericht dem folgen, bleibt abzuwarten.

VI. Subsidiarität der Amtshilfe nach EUAHiG in Fällen Internationaler Betriebsprüfung (Joint Audit)

Das Finanzgericht Köln stellt in seiner Entscheidung richtiger Weise fest, dass gemäß § 6 Abs. 3 EUAHiG Amtshilfeersuchen gegenüber anderen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu inländischen Ermittlungsbefugnissen subsidiär sind. D.h. vor einem Ersuchen muss eine Finanzbehörde alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich nicht als erfolgversprechend dar. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist ein allgemein gültiger Grundsatz im Verwaltungsrecht und folgt im deutschen Steuerverfahrensrecht auch aus § 93 Abs. 1 S. 3 AO. Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall musste auf die Frage der Subsidiarität nicht weiter eingegangen werden. Die für die Prüfung der Verrechnungspreise erforderlichen Unterlagen der Gesellschaft in Hong Kong konnten nur bei der Muttergesellschaft in den Niederlanden beschafft werden, da die Tochtergesellschaft Hong Kong sich weigerte, selbige an die Deutsche Betriebsprüfung herauszugeben.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Die beiden Öffnungsklauseln „unverhältnismäßig große Schwierigkeiten“ und „nicht erfolgversprechend“ haben in der Praxis Internationaler Betriebsprüfungen erhebliche Bedeutung. Von Ausnahmefällen abgesehen fällt es der Betriebsprüfung nicht allzu schwer zu begründen, warum die Schwierigkeiten der Sachverhaltsaufklärung ohne Einschaltung einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit) unverhältnismäßig groß bzw. nicht erfolgversprechend seien. Da es sich bei der Entscheidung der Inanspruchnahme Internationaler Betriebsprüfungen zudem um Ermessensentscheidungen (vgl. § 93 abs. 1 S. 3 AO) handelt, sind diese von den Finanzgerichten nur eingeschränkt überprüfbar (§ 102 FGO) und können demnach nur bei groben Verstößen aufgehoben werden.

VII. Zustimmungserfordernis bei Durchführung einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit)

Wenig überraschend entschied das Finanzgericht Köln, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen für die Durchführung einer Internationalen Betriebsprüfung (Joint Audit) nicht erforderlich ist. Ein solches Zustimmungserfordernis für die Einleitung und Durchführung einer Internationalen Betriebsprüfung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 4 AO noch aus den Regelungen der EUAHiG.

Auch aus der Anhörungspflicht vor Weitergabe von Informationen nach § 117 Abs. 4 S. 2 und 3 AO i.V.m. § 91 AO folge kein Zustimmungserfordernis (Wortlautargument). Ein solcher ist nach Auffassung des Finanzgericht Köln auch nicht unter teleologischen Gesichtspunkten anzunehmen. Im Gegenteil würde das Ziel, welches mit einer gleichzeitigen Betriebsprüfung verfolgt wird, nämlich eine effiziente Prüfung sicherzustellen, konterkariert, wenn eine gleichzeitige Betriebsprüfung von der Zustimmung der Berichtsfirma abhinge.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Das vom Finanzgericht Köln ins Feld geführte Wortlautargument lässt sich nur schwer relativieren. Im Verhältnis Staat – Bürger geht es grundsätzlich immer um die Frage, ob der Eingriff des Staates durch eine gesetzliche Regelung gedeckt ist und der Eingriff im Übrigen verhältnismäßig ist, er also einen legitimen Zweck verfolgt, erforderlich und angemessen ist. Ein Zustimmungsvorbehalt des Steuerpflichtigen ist dem steuerlichen Verfahrensrecht fremd, jedenfalls solange es um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen geht. Da ein solcher Zustimmungsvorbehalt in Fällen Internationaler Betriebsprüfungen gesetzlich nicht geregelt ist, steht die Durchführung einer Internationalen Betriebsprüfung nicht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betroffenen.

VIII. Keine den Verständigungsverfahren gleiche Antragsbefugnis bei Internationalen Betriebsprüfungen (Joint Audit)

Internationale Betriebsprüfungen (Joint Audits) und die in den Doppelbesteuerungsverfahren normierten Verständigungsverfahren basieren auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen (das jeweilige DBA für das Verständigungsverfahren und § 12 EUAHiG für die Internationale Betriebsprüfung). Das Antragsrecht zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist daher nicht auf Fälle der Durchführung Internationaler Betriebsprüfungen (Joint Audit) übertragbar. Die Internationalen Betriebsprüfungen (Joint Audit) sind einem etwaigen Verständigungsverfahren stets vorgelagert. 

Das Finanzamt für Betriebsprüfung prüft, ob es z.B. zu Gewinnverlagerungen gekommen ist. An einer solchen Prüfung hat in der Regel auch die ausländische Finanzbehörde ein Interesse. Daraus folgt nach Auffassung des Finanzgerichts Köln aber nicht, dass das Ziel der Betriebsprüfung bereits bei Durchführung der Prüfung darin gesehen werden kann, eine rechtlich verbindliche Verständigung über die ertragsteuerliche Behandlung eines einvernehmlich festgestellten Sachverhaltes mit der ausländischen Finanzverwaltung herzustellen.

Kommentar LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Davon zu unterscheiden sind aber Betriebsprüfungsfälle, bei denen es Anhaltspunkte gibt, dass Gewinne von Deutschland ins Ausland oder umgekehrt verlagert worden sind und vor diesem Hintergrund zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat eine Verständigung herbeigeführt werden soll.

Solange es „nur“ um die Sachverhaltsermittlung und nicht um die Frage der Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung geht, bleibt kein Raum für ein etwaiges Antragsrecht. Denn zu einem solch frühen Stadium steht noch kein Verständigungsverfahren im Raum bzw. ist ein solches nicht absehbar.

LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB bieten umfassende Beratung vor, während und nach Internationalen Betriebsprüfungen (Joint Audits):

Joint Audits als noch „junges“ verfahrensrechtliches Mittel bedürfen einer kritischen Überprüfung und Weiterentwicklung. Einige offenen Fragen bzgl. des Verfahrensrechts wurden durch die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vorerst geklärt. Höchstrichterlich sind diese und andere Fragen aber noch nicht entschieden. Tatsächlich machen die Finanzämter und ihre Betriebsprüfungsstellen von der Möglichkeit Internationaler Betriebsprüfungen immer häufiger Gebrauch. Dies ist in Zeiten des grenzenlosen Verkehrs von Waren und Dienstleistungen ein richtiger Ansatz. Positiv ist sicherlich, dass durch Joint Audits Verrechnungspreisstreitigkeiten bereits in der Betriebsprüfung beseitigt werden können und dadurch ein hoher Aufwand an Zeit und Arbeit erspart bleiben kann. Dies kann jedoch nur in engen Grenzen gelten.

Die Rechte der Betroffenen sind uneingeschränkt zu wahren. Dazu zählen vor allen Dingen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Wahrung des Steuergeheimnisses. Bereits heute beklagen Deutsche Unternehmen zu Recht einen Wettbewerbsnachteil, wenn sie ausländischen Finanzverwaltungen im Rahmen Internationaler Betriebsprüfungen interne Kalkulationsgrundlagen ihrer Produkte preisgeben. Aus diesem Grund hat der Berater als Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht/Steuerberater darauf zu achten, dass die Regeln der Gegenseitigkeit und die Ausgewogenheit des Informationsaustausches zu wahren sind (§ 117 Abs. 3 AO). Nur dann ist die Weitergabe von Informationen an ausländische Finanzbehörden zulässig.

Aufgrund der bei Auslandssachverhalten bestehenden erhöhten Mitwirkungspflichten (z.B. nach § 90 Abs. 3 AO) und den insoweit bestehenden Sanktionsmöglichkeiten (Streichung von Betriebsausgaben § 160 AO, Hinzuschätzungen § 162 AO, Geldbußen §§ 90 Abs. 3 AO, 162 Abs. 3 und 4 AO) raten wir unseren Mandanten, sich gezielt auf mögliche Betriebsprüfungen vorzubereiten. Der Beweisvorsorge sollte in den Steuerabteilungen der Unternehmen erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet werden. Denn entsprechende Anfragen der Betriebsprüfung können nur abgelehnt werden, wenn die Unterlagen für die Besteuerung unerheblich sind. Die Frage der Erheblichkeit entscheidet aber nicht der Steuerpflichtige, so dass die Betriebsprüfung in der Praxis einen sehr weiten Ermessenspielraum hat. Bedenkt man, dass dieser Ermessenspielraum vor den Finanzgerichten nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 102 FGO), so zeigt dies, wie wichtig eine gute Beweisvorsorge ist.

Wir führen für unsere Mandanten jederzeit, auch vor Ankündigung einer Betriebsprüfung, durch:

  • Screenings (simulierte Betriebsprüfungen) nach möglichen steuerlichen und strafrechtlichen Angriffspunkten (sollte das Finanzamt eine Betriebsprüfung bisher lediglich telefonisch angekündigt haben, so besteht bis zum Eintreffen einer Prüfungsanordnung ggf. noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige).
  • Erarbeitung von Handlungs- und Verteidigungsstrategien
  • Maßnahmen zum Ende einer Betriebsprüfung zur Erlangung von Rechtssicherheit, z.B. durch die Einholung einer verbindlichen Zusage oder durch Abschluss einer tatsächlichen Verständigung
  • Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren sowie Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

 

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