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AIA News – Auswertung der Bankdaten beginnt

Wie die „Welt am Sonntag“ mit ihrem Artikel vom 30.06.2019 berichtete, steht die Software, mittels derer die aufgrund des Automatischen Informationsaustauschs übermittelten Daten von Auslandskonten den entsprechenden inländischen steuerpflichtigen Personen zugeordnet werden können, nunmehr zur Verfügung. 

Hintergrund: Aufgrund des Automatischen Informationsaustauschs haben sich laut der finalen Staatenaustauschliste des BMF vom 26.06.2019 inzwischen insgesamt 94 Länder verpflichtet, Informationen zu Finanzkonten auszutauschen. Begonnen hat der Datenaustausch zunächst 2014 mit den EU-Partnern. 

Ziel ist es, die erhaltenen Daten (Angaben zu Kontostand, Erträgen, etc.) mit den entsprechenden Steuerdaten abzugleichen und in Erfahrung zu bringen, ob die jeweiligen Erträge ordnungsgemäß versteuert wurden oder ob ggf. eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Mit den oben erwähnten insgesamt 94 Ländern erfolgt der Datenaustausch zum 30.09.2019. Für den Austausch zum 30.09.2020 wird wiederum eine aktualisierte Staatenliste durch Schreiben des BMF bekannt gegeben. 

Neue Daten - Selbstanzeige?

Welche steuerlichen Auswirkungen die Auswertung der bereits vorliegenden Datensätze hat, ist noch ungewiss. Es sollen in den vergangenen Jahren bereits mehr als 10 Mio. Datensätze beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (kurz: BZSt) eingegangen sein. Und es kommen laufend neue hinzu. 

Eine sehr wahrscheinliche Konsequenz des Datenabgleichs ist, im Falle eines Falles, dass die Unstimmigkeit auffällt und damit die Steuerhinterziehung entdeckt ist. Eine Selbstanzeige ist dann grds. ausgeschlossen. Allerdings haben die Finanzministerien mancher Bundesländer bereits angekündigt, dass die Schreiben, die sie in diesen Fällen an die Steuerpflichtigen adressieren, eine Aufforderung enthalten werden, „die entsprechenden Beträge nachzuerklären oder eine Steuererklärung abzugeben“ (so beispielsweise das Finanzministerium Rheinland-Pfalz). Nach Auskunft des Finanzministeriums Baden-Württemberg soll das Musterschreiben sogar einen „Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstanzeige“ enthalten. 

Die Finanzämter stehen unter einem gewissen Druck, denn zum einen fehlt, wie nahezu überall, das Personal für die Aufarbeitung dieser Masse an Daten und zum anderen droht die Verjährung mancher Steueransprüche zum 31.12.2019. Wahrscheinlich auch aus diesem Grund, sollen die Steuerpflichtigen zur Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts angehalten und mit mehr oder weniger freundlichen Briefen der Finanzämter um Aufbereitung und Ergänzung der Daten gebeten werden (siehe oben). 

Hinweis LHP Rechtsanwälte Steuerberater

Die Betroffenen sollten Vorsicht walten lassen. Eine Selbstanzeige bietet für den Laien viele Fallstricke. Greifen Sie nicht sofort zu Stift und Papier oder gar zum Telefonhörer, um Ihrem Finanzamt gegenüber „aufzuräumen“. Wenden Sie sich vorher an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt mit Tätigkeitschwerpunkt Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Hier erhalten Sie kompetente Beratung. 

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