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GbR: Haftung der Gesellschafter - Haftungsbegrenzung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereitet keine nennenswerten Schwierigkeiten und kann innerhalb weniger Sekunden vollzogen werden. Gründungsvoraussetzung ist lediglich der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der Einhaltung einer bestimmten Form – wie etwa einer notariellen Beurkundung – bedarf es insoweit ebenso wenig wie der Eintragung in ein öffentliches Register (z.B. Handels- oder Vereinsregister). In dem Gesellschaftsvertrag müssen der Gesellschaftszweck – welcher in Abgrenzung zu den Personenhandelsgesellschaften offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft nicht in dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma bestehen darf – sowie eine Pflicht der einzelnen Gesellschafter zur Förderung desselben vereinbart werden.

Obgleich das Gesetz damit äußerst geringe Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt, gehen mit der Stellung als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unzählige Risiken – insbesondere haftungsrechtlicher Art – einher. So haftet jeder Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Dies gilt für nach der Gesellschaftsgründung eintretende Gesellschafter auch in Bezug auf solche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor dem jeweiligen Eintritt in die Gesellschaft begründet worden sind. Dieser unbeschränkten persönlichen Haftung kann sich ein Gesellschafter auch nicht durch bloßen Austritt aus der Gesellschaft entziehen, da das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachhaftung für die Dauer von fünf Jahren vorsieht.

Zur Haftungsbegrenzung von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Auch die gesellschaftsinterne Vereinbarung eines abweichenden Haftungsmaßstabes oder die Verwendung einer Bezeichnung wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung“ oder „GbR mbH“ im Außenverhältnis zu dritten Personen vermögen an der unbeschränkten persönlichen Haftung eines jeden Gesellschafters nichts zu ändern. Dies lässt sich damit begründen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – anders als etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – nicht über ein bestimmtes Mindestkapital verfügen muss. Eine Haftungsbegrenzung oder gar ein Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lässt sich vielmehr allein durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit den jeweiligen Gesellschaftsgläubigern erreichen. Letztere werden jedoch in der Regel kein Interesse an einer derartigen Absprache haben, da sie dadurch Gefahr laufen, im Falle eines schädigenden Ereignisses auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben.

Zum Zwecke der Vermeidung unnötiger Kosten, Haftungsrisiken und steuerrechtlicher Nachteile ist insbesondere im Vorfeld der Gründung einer Gesellschaft eine umfassende und fundierte juristische Beratung unerlässlich. Profitieren Sie insoweit von der langjährigen Erfahrung von LHP Rechtsanwälten in Köln auf allen Gebieten des Unternehmens- und Steuerrechts. Wir beraten Sie gerne in sämtlichen rechtlichen Fragestellungen von der Gründung einer Gesellschaft über deren Veräußerung bis zur Auflösung bzw. Liquidation der Gesellschaft. Bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern besteht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Wirtschaftsmediation mit dem Ziel einer zeitnahen und kostengünstigen Konfliktbewältigung.

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