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Betriebsaufspaltung

Zur Definition der Betriebsaufspaltung

Unter einer Betriebsaufspaltung wird die Aufspaltung eines bisher einheitlichen Unternehmens in zwei oder mehrere rechtlich selbstständige Betriebe verstanden. Hierbei liegt eine echte Betriebsaufspaltung vor, wenn ein bereits bestehendes einheitliches Unternehmen aufgeteilt wird, während bei einer unechten Betriebsaufspaltung die beiden (oder mehrere) Unternehmen bereits unabhängig voneinander existiert haben und nunmehr in bestimmte wirtschaftliche Beziehungen zueinander treten. Als klassische Form der Betriebsaufspaltung kommt die Besitzgesellschaft als Personengesellschaft und die Betriebsgesellschaft als Kapitalgesellschaft in Betracht. Man spricht dann von kapitalistischer Betriebsaufspaltung. Eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung liegt hingegen vor, wenn beide Unternehmen Personengesellschaften und damit Mitunternehmerschaften sind.

Die Betriebsaufspaltung kann als Gebilde des Steuerrechts betrachtet werden: Bei bestimmten Voraussetzungen, nämlich dann, wenn zwei Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben, hat die Finanzrechtsprechung angenommen, dass quasi ein einheitliches Unternehmen vorliege und nicht nur das operativ tätige Unternehmen, sondern auch das nur vermietende Unternehmen gewerbliche Einkünfte habe. Ein einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille wird angenommen, wenn dem operativ tätigen Unternehmen von dem nur vermietenden Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen wird und darüber hinaus eine sog. personelle Verflechtung gegeben ist.

Sachliche und personelle Verflechtung der beteiligten Unternehmen

Die Kriterien, wann von einer sachlichen und personellen Verflechtung zwischen den beiden beteiligten Unternehmen auszugehen ist, unterlagen in der Vergangenheit einer längeren Entwicklung.

Betriebsaufspaltung sachliche Verflechtung

Inzwischen wird eine sachliche Verflechtung angenommen, wenn die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der operativen Betriebsgesellschaft gehören. Hierbei reicht es aus, wenn das überlassene oder die überlassenen Wirtschaftsgüter bei dem Betriebsunternehmen nur eine von mehreren wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen. Entscheidend ist nach der gegenwärtigen Rechtslage die wirtschaftliche Bedeutung eines Wirtschaftsgutes, weniger die funktionale Verbindung. Inzwischen sind auch reine Bürogebäude, die nicht nach den individuellen Maßstäben für die Betriebsgesellschaft hergestellt oder umgebaut worden sind, als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen.

Betriebsaufspaltung personelle Verflechtung

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die das Besitzunternehmen tatsächlich beherrschende Person oder Personengruppe in der Lage ist, auch im dem Betriebsunternehmen ihren geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen.

Liegen die beiden Voraussetzungen, nämlich sachliche und personelle Verflechtung, vor, dann ist der steuerliche Tatbestand der Betriebsaufspaltung erfüllt, nicht durch die Betriebsgesellschaft, sondern auch das Besitzunternehmen betreibt dann ein Gewerbebetrieb, der der Gewerbesteuer unterliegt. Der Unternehmer bzw. Mitunternehmer des Besitzunternehmens hat bzw. haben folglich keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb und insoweit kein Privatvermögen, sondern Betriebsvermögen. Die Anteile an der Betriebs GmbH gehören zur notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmers bzw. zur notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter des Besitzunternehmens.

Vorteile durch die Trennung des Unternehmens

Der Vorteil der Betriebsaufspaltung liegt vor allem im zivilrechtlicher Hinsicht: Durch die Trennung des Unternehmens in zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften ist es möglich, dass der Betriebsgesellschaft überlassende Vermögen aus der Haftungsmasse für die betrieblichen Risiken zu halten.

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