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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Verfassungswidrigkeit der Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens

Die Steuerbefreiung ist zunächst weiter anwendbar bis der Gesetzgeber eine Neuregelung trifft. Wann dies der Fall sein wird, ist nicht bekannt. Es besteht jedoch eine Verpflichtung des Gesetzgebers bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Diese kann allerdings auch rückwirkend in Kraft treten.

Nach dem BVerfG verstößt die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens in Teilen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und muss deshalb korrigiert werden. Im Einzelnen geht es um Folgendes:

• Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Hier erreiche die Ungleichbehandlung schon wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge (85 % bzw. 100 %) ein Maß, das ohne die konkrete Feststellung der Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen sei.

• Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten ohne Einhaltung einer Mindestlohnsumme sei unverhältnismäßig. Erwerber von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten würden unverhältnismäßig privilegiert. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe könnten daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist, wie teilweise geltend gemacht wird.

• Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 % sei ebenfalls nicht verfassungsgemäß. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, seien zwar legitim und auch angemessen. Dies gelte jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt. Ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für eine derart umfangreiche Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die das Gesetz eigentlich nicht als förderungswürdig ansieht, ist nicht erkennbar.

• Auch ließen die beanstandeten Regelungen Gestaltungen zu, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Das BVerfG führt die folgenden Fälle an:

• Umgehung der Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltung: Da bereits die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Pflicht zur Einhaltung der Mindestlohnsumme eine unverhältnismäßige Privilegierung darstelle, gelte dies erst recht für Gestaltungen, die die unentgeltliche Übertragung von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ohne Einhaltung der Lohnsummenvorschrift ermöglichen. Der BFH führe als Gestaltungsbeispiel an, dass ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten in eine Besitzgesellschaft und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten wird. Indem zugelassen werde, dass die Bindung an die Lohnsumme auf diese Weise umgangen wird, liege ein verfassungswidriger Verstoß vor.

• Nutzung der 50 %-Regel in Konzernstrukturen: Da der Verwaltungsvermögenstest dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ folge, sei die Beteiligung an einer Gesellschaft insgesamt nicht dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen, wenn ihr Anteil an Verwaltungsvermögen 50 % oder weniger betrage. Bei mehrstufigen Konzernstrukturen könne dies zu einem Kaskadeneffekt führen. Bei einer Beteiligung auf unterer Stufe mit einem Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % entstehe dort insgesamt begünstigtes Vermögen, das auf der nächsthöheren Beteiligungsstufe vollständig als begünstigtes Vermögen gewertet würde, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Konzerns der Verwaltungsvermögensanteil überwiege. Indem solche Konzerngestaltungen zugelassen würden, würde der ohnehin bereits im Hinblick auf die Grundform der 50 %-Regel festgestellte Gleichheitsverstoß verstärkt.

• Cash-Gesellschaften: Eine „Cash-GmbH“ ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Vermögen ausschließlich aus Geldforderungen besteht. Bis zum 7. Juni 2013 rechneten Geldforderungen nicht zum Verwaltungsvermögen. Für die steuerliche Privilegierung von Geldvermögen in einer ausschließlich vermögensverwaltenden „Cash-Gesellschaft“ sprächen offensichtlich keine Gründe von solchem Gewicht, dass sie eine vollständige und in der Höhe unbegrenzte Besserstellung gegenüber sonstigem nicht betrieblichem Geldvermögen oder sonstigem Verwaltungsvermögen tragen könnten.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Nach dem BVerfG liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Ob der Gesetzgeber das jetzige Regelwerk quasi repariert, so wie es das BVerfG vorgegeben hat, oder einen Konzeptionswechsel vornimmt und das Gesetz neu aufsetzt, ist unklar. Insbesondere beim Übergang großer Unternehmensvermögen wird es bei der Neuregelung durch den Gesetzgeber Korrekturen geben. Steuervorteile kann nur derjenige sichern, der jetzt wohlüberlegte Vermögensübertragungen einleitet (sofern der Gesetzgeber keine Rückwirkung der Neuregelung anordnet).

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