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Kindergeld: Bei welchen Diensten verlängert sich die Bezugsdauer?

Bei geleistetem Zivil- oder Grundwehrdienst kann Kindergeld über das vollendete 25. Lebensjahr hinaus beansprucht werden. Aber welche weiteren Dienste können die Bezugsdauer verlängern? Der BFH hat entschieden, dass bei einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz - auch bei Freistellung vom Wehrdienst - für Kinder in der Ausbildung nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.10.2017 entschieden, dass ein mehrjähriger Dienst im Katastrophenschutz – wie beispielsweise bei der freiwilligen Feuerwehr – auch bei Freistellung vom Wehrdienst nicht zu einer Verlängerung der kindergeldrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus führt. Demgegenüber wird diese Altersgrenze insbesondere dann um die Dauer des betreffenden Dienstes verschoben, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat.

Sachlage im Streitfall

Im aktuellen Fall bezog ein Steuerpflichtiger Kindergeld für seinen Sohn, der ein Medizinstudium absolvierte, welches dieser im 26. Lebensjahr abschloss. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Der Vater beantragte, auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus Kindergeld zu gewähren, da sein Sohn aufgrund seines mindestens sechs Jahre andauernden Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr vom Wehrdienst freigestellt worden sei.

Der Antrag und der daraufhin eingelegte Einspruch blieben ohne Erfolg. Der in Revision angerufene BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes und wies die Klage als unbegründet zurück.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich wird Kindergeld gewährt für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Ein Kind befindet sich so lange in der Berufsausbildung, wie es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Nach der Rechtsprechung des BFH endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bzw. dem festgelegten Ende der Ausbildung.

Die Bezugsdauer für Kindergeld verlängert sich jedoch, wenn ein Kind einen der nachfolgenden Dienste geleistet hat:

  • gesetzlicher Grundwehrdienst,
  • Zivildienst,
  • Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren,
  • eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S.d. § 1 Abs. 1 EhfG.

Die Dauer der Kindergeldberechtigung verlängert sich dann um die Dauer dieses Dienstes, höchstens jedoch um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

 

Katastrophenschutz vergleichbar zu verlängernden Diensten?

Der BFH sieht beim Dienst im Katastrophenschutz keine vergleichbare Sachlage zur Verlängerung des Kindergeldanspruchs als gegeben. So sei eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese häufig die Beendigung der Berufsausbildung verzögerten.

Anders verhalte es sich jedoch beim Dienst im Katastrophenschutz. Dieser werde typischerweise neben der Ausbildung geleistet. Gleiches gilt aus Sicht des BFH übrigens für ein Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesem Urteil eine auch für andere neben der Ausbildung geleistete Dienste bedeutsame Entscheidung getroffen. Sollte der Gesetzgeber nicht aktiv werden und den Katalog der Dienste vergrößern, so führen beispielweise die Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder dem Technischen Hilfswerk nicht zu einer Verlängerung der Kindergeldbezugsdauer. Steuerpflichtige können nur dann mit einer verlängerten Bezugsdauer rechnen, wenn ihre Kinder einen der oben aufgelisteten Dienste ausüben.

BFH, Urt. v. 19.10.2017 - III R 8/17


Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG

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