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Ausgewählte BFH-Urteile/Gesetzesregelungen im Steuerrecht 2021

I. Steuerliches Verfahrensrecht (Abgabenordnung):

BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021 zur Vollverzinsung gem. § 233a AO

Mehrere Jahre war auf den Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 gewartet worden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Er betrifft die Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Vollverzinsung von 0,5 % pro Monat. Das BVerfG sieht zwar eine verfassungswidrige Höhe ab 2014 angesichts des deutlich geringeren Marktzinses. Dennoch lässt das BVerfG diesen verfassungswidrigen Zustand bis 31.12.2018 aus Gründen der Haushaltsplanung fortgelten. Eine gesetzliche Änderung der Zinsregelung ist daher erst ab 2019 erforderlich.

II. Ertragssteuerrecht:

1. BFH-Urteile v. 17.03.2021, IV R 20/18 zu Schadenersatzleistungen

In mehreren Entscheidungen v. 17.3.2021 hat der BFH festgestellt, dass Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer aus Prospekthaftung erhält, durch seine Mitunternehmerstellung und damit betrieblich veranlasst seien. Sie können zu einem laufenden Sonderbetriebsgewinn führen, sofern nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem Mitunternehmeranteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung zu übertragen ist. Im letztgenannten Fall handelt es sich um einen Veräußerungsgewinn gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

2. BFH-Urteil v. 23.04.2021, IX R 8/20 zu § 23 EStG

Dieses Urteil betrifft die Frage, wie sich das Ertragssteuerecht zu § 42 AO verhält. Die Reichweite des § 42 AO ist in der Praxis immer wieder ei Thema. Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verschenkt und veräußert der Beschenkte es noch am selben Tag, erzielt der Beschenkte den Veräußerungsgewinn. Ihm wird die Anschaffung durch den Schenker nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG zugerechnet. Es liegt grds. kein Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 AO vor, weil die Vorschrift durch § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG verdrängt wird, die eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift ist. Bedeutung für die Besteuerungspraxis hat die Entscheidung v. 23.4.2021, weil der BFH § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG angesichts ihrer Wirkung und ihrer Entstehungsgeschichte als Missbrauchsverhinderungsvorschrift einstuft.

3. Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.06.2021

Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

III. Umsatzsteuer

BFH, Beschluss v. 26.5.2021 - V R 22/20: Einheitlichkeit der Leistung oder Aufteilungsgebot?

Der BFH geht davon aus, dass eine einheitliche Leistung anzunehmen sei, wenn ein vermietetes Gebäude mit „begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit bildet“. Dennoch nutzte er die Gelegenheit, durch eine Vorlage beim EuGH auf Unionsebene eine Einschätzung hinsichtlich einer etwaigen Vorrangstellung der einheitlichen Leistung bzw. des Aufteilungsgebots einzuholen und hierzu genaueren Vorgaben zu erhalten.

IV. Erbschaftsteuer

BFH-Urteil v. 23.02.2021, II R 26/18 zum Verwaltungsvermögen

Die erbschaftsteuerrechtlichen Anforderungen an eine Betriebsaufspaltung, welche dazu führt, dass ein in ihrem Rahmen zur Nutzung überlassenes Grundstück nicht zum Verwaltungsvermögen, sondern zum begünstigten Vermögen zählt, weichen nach dem BFH-Urteil v. 23.2.2021 von den ertragsteuerlichen Grundsätzen ab. Erbschaftsteuerrechtlich ist erforderlich, dass der Erblasser oder Schenker – nicht der Erwerber – sowohl im Besitzunternehmen als auch im Betriebsunternehmen allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten kann.

Praxishinweis: Diese kurze Aufzählung ist selbstverständlich längst nicht abschließend, sondern zeigt die Vielfalt des Steuerrechts. Sowohl in der Steuerberatung als auch in der Steuerstrafverteidigung klären wir im Einzelfall die Rechtslage und beraten unsere Mandanten entsprechend.

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