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Die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Mit dem Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZuFinG) vom 12.4.2023 soll der Finanzstandort Deutschland sowohl in finanzmarktrechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht gestärkt werden. Dies umfasst insbesondere eine verbesserte Handhabung von sogenannten Mitarbeiterbeteiligungen. Das ist vor allem vor dem Hintergrund notwendig, dass Deutschland im internationalen Vergleich nach dem Ranking des „Index Ventures“ zum Venture-Capital-Bereich den vorletzten Platz vor Belgien belegt (Rewarding Talent | Country by country review | Ripe for change | Index Ventures).

Um im internationalen Wettbewerb Schritt halten zu können, wurde das Steuerrecht insoweit angepasst. Zum einen erfolgte eine Erhöhung des Freibetrages in § 3 Nr. 39 EStG und zum anderen wurde die aufgeschobene Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgedehnt.  

Ziel der Änderungen in § 19a EStG ist es, Startup- und KMU-Unternehmen zu fördern und zudem die sog. Dry-Income-Problematik für Arbeitnehmer zu entschärfen.

1. Mitarbeiterbeteiligung: Definition und Formen

Unter dem Begriff der „Mitarbeiterbeteiligung“ ist die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers zu verstehen, wobei die Art der Beteiligung auf verschiedene Art und Weise ausgestaltet werden kann.

Die echte Eigenkapitalbeteiligung macht den Mitarbeiter zum Mitgesellschafter und hat demnach auch die stärkste Motivationswirkung für den Mitarbeiter.

Allerdings ist die Einbindung des Mitarbeiters in die Gesellschaft sehr komplex. Sind viele Mitarbeiter beteiligt, wird die Verwaltung der Eigenkapitalbeteiligung vereinfacht, indem man sie z.B. in einer Beteiligungsgesellschaft organisiert, d.h. es wird eine Gesellschaft oder eine Treuhand zwischen die eigentliche Beteiligung und den zu beteiligenden Arbeitnehmern geschaltet, sog. indirekte Beteiligung.

Je nach Rechtsform des Unternehmens können Mitarbeiter Aktien, GmbH-Geschäftsanteile oder Personengesellschaftsanteile erwerben. Das sind sog. Direktbeteiligungen.

Praxishinweis:

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH unterliegt nach § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Hier liegt ein Vorteil einer Personengesellschaft als dazwischengeschaltete Gesellschaft, da ein solches Erfordernis bei der Übertragung von Personengesellschaftsanteilen entfällt.

Eine weitere Form der Mitarbeiterbeteiligung sind Optionen oder sog. Stock Options. Gerade bei jungen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) organisierten Unternehmen und bei von Venture Capital finanzierten Start-up-Unternehmen sind Stock Options beliebt. Das liegt vor allem daran, dass beim Optionserwerb kein oder nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich ist, aber gleichzeitig eine hohe Gewinnchance besteht und sich das Verlustrisiko auf die zu zahlende Optionsprämie beschränkt. Ferner fördern Optionen die Identifikation des Mitarbeiters mit dem Unternehmen, da sie als Wegbereiter für die Gesellschafterstellung gelten. Optionen können sowohl auf den Aktienerwerb als auch auf den Kauf von GmbH-Anteilen abzielen, wobei Aktienoptionen die in der Praxis gängigere Form darstellen. Jene Aktienoptionsprogramme werden auch „Employee Stock Option Programs“ (ESOP) genannt.

Davon abzugrenzen sind die sog. Long Term Incentive Plans (sog. LTIPs). Diese stellen anders als Tantiemen oder Jahresboni langfristig ausgerichtete Erfolgsbeteiligungen dar, zu denen insbesondere virtuelle Beteiligungen (sog. Phantom Shares, Phantom Stocks, Stock Appreciation Rights) gehören.

Unter den sog. Phantom Stocks bzw. Phantom Shares sind virtuelle Aktien bzw. virtuelle Geschäftsanteile zu verstehen, die sich insofern von den o.g. Stock Options unterscheiden, als dass sie lediglich auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft beruhen und Gesellschafterrechte, wie z.B. Stimmrechte oder Kontrollrechte, damit nicht verbunden sind. Dem Mitarbeiter wird ein vertraglicher Anspruch gegen die Gesellschaft auf Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages in bar bzw. auf Gewährung einer Sachgegenleistung eingeräumt. Jener Zahlungsanspruch bemisst sich nach der virtuellen Beteiligungsquote bzw. der Anzahl der ihm virtuell zugeordneten Anteile.

Bei Phantom Stocks wird der Mitarbeiter von der Gesellschaft im Fall eines „Exits“, also eines Unternehmensverkaufs, so gestellt, als seien ihm Anteile eingeräumt worden. Bei der Gewährung von Stock Appreciation Rights wird der Mitarbeiter so behandelt, als seien ihm Optionsrechte eingeräumt worden. 

2. Steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen 

a) Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen bei Erwerb

Bei dem Erwerb der Mitarbeiterkapitalbeteiligung kommt eine Besteuerung als Arbeitslohn in Betracht, wenn die Beteiligung verbilligt an den Arbeitnehmer überlassen wird. Die Verbilligung stellt nämlich nach st. Rspr. einen geldwerten Vorteil dar, welcher bei entsprechender Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis, als Sachbezug den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) zuzuordnen ist. Eine Verbilligung ist dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung für den Erwerb der Kapitalbeteiligung unter dem gemeinen Wert liegt.

Dabei entsteht aber die sog. „Dry-Income-Problematik“. Die Übertragung einer Beteiligung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei dem jeweiligen Arbeitnehmer. Es fließen dem Arbeitnehmer aber zeitgleich keine liquiden Mittel zu, mit denen die Steuerschuld beglichen werden kann (sog. „trockenes“ Einkommen - „dry-income“).

b) Besteuerung von Stock Options

Die Einräumung einer Stock Option stellt grundsätzlich keinen steuerbaren Vorgang dar. Erst die spätere Veräußerung der Aktien führt zu gewerblichen Einkünften (§ 17 Abs. 1 EStG) bzw. zu Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 2 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 23 Abs. 1 EStG). Der bei der Ausübung der Stock Option zufließende geldwerte Vorteil berechnet sich aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb der Aktien nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG.

Im Rahmen von Mitarbeiteroptionen ist es allerdings üblich, jene unentgeltlich oder verbilligt einzuräumen, sodass die Optionsausübung regelmäßig zu einem geldwerten Vorteil im Rahmen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führt.

Wird die Stock Option aber, wie bei Mitarbeiteroptionen regelmäßig der Fall, unentgeltlich oder verbilligt eingeräumt, obwohl fremde Dritte einen solchen Vorteil nicht erhalten würden, kann für die Option in der Regel die Annahme eines Sonderrechtsverhältnisses, das selbstständig neben dem Arbeitsverhältnis besteht, nicht gerechtfertigt werden. Die Ausübung einer solchen Stock Option führt daher zum Zufluss eines geldwerten Vorteils im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

c) Steuerliche Behandlung von Phantom Shares

Die Einräumung solcher schuldrechtlichen Zusagen ist steuerlich unbeachtlich, allerdings führt die Auszahlung zu Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG beim jeweiligen Empfänger.

3. Gesetzgeberische Maßnahmen – Zukunftsfinanzierungsgesetz

a) Erhöhung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG

Die Vorschrift des § 3 Nr. 39 EStG stellte Vorteile eines Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers bislang bis zu einem Betrag von 1.440,00 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Auf der Grundlage des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wurde der Höchstbetrag mit Wirkung ab dem 01.01.2024 von 1.440,00 EUR auf 5.000,00 EUR angehoben. Um unerwünschte Lohngestaltungen zu vermeiden, gilt dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass Vermögensbeteiligungen, soweit der Vorteil 2.000,00 EUR im Kalenderjahr überstiegen wird, nur dann steuerfrei sind, wenn die Beteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.

Über die Regelung des § 3 Nr. 39 EStG können steuerlich begünstigt überlassene Vermögensbeteiligungen vom Arbeitnehmer ohne Verlust der Steuerfreiheit unmittelbar nach der Überlassung veräußert werden, da es keine gesetzlichen Sperr- bzw. Haltefristen gibt. Weil keine nachgelagerte Besteuerung vorgesehen ist, wirkt dies wie eine steuerfreie Barlohnzahlung. In diesem Zusammenhang wurde § 20 Abs. 4b EStG eingeführt, welcher regelt, dass in den Fällen des § 3 Nr. 39 EStG die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde. Damit wird die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % nicht nur auf den Veräußerungsgewinn, sondern auch auf den bisher steuerfrei belassenen Lohnanteil erhoben. Nach § 17 Abs. 2a Satz 6 EStG gelten die Regelungen des § 20 Abs. 4b EStG auch für diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer zu 1 Prozent oder mehr am Unternehmen des Arbeitgebers beteiligt ist.

b) Steuerstundung nach § 19a EstG

Mit dem 2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz eingeführten § 19a EStG wurde erstmalig eine Steuerstundungsmöglichkeit bei der verbilligten Gewährung bestimmter Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung, insbesondere beim Verkauf, der Beendigung des Dienstverhältnisses, aber spätestens nach zwölf Jahren. Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung wird der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 39 EStG bereits vorab berücksichtigt.

Im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes wurde der Anwendungsbereich des § 19a EStG mit Wirkung zum 01.01.2024 erheblich ausgeweitet. Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR haben, sind nunmehr vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst.

Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt erst nach 20 Jahren.

Mit dem 2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz eingeführten § 19a EStG wurde erstmalig eine Steuerstundungsmöglichkeit bei der verbilligten Gewährung bestimmter Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen. Nach § 19a EStG a. F. erfolgte die Besteuerung zu dem Zeitpunkt, in dem der Mitarbeiter über seine Beteiligung verfügte, insbesondere beim Verkauf. Die Fälligkeit der Steuer trat aber spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein. Durch § 19a EStG a. F. wurde die Besteuerung bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Mitarbeiter bereits über Liquidität durch die Beteiligung verfügte. Allerdings privilegierte § 19a EStG a. F. lediglich Unternehmen im Sinne der KMU nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6.5.2003 mit maximal 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro bzw. einer Jahresbilanz von unter 43 Mio. Euro. Erschwerend kam hinzu, dass die Gründung des Unternehmens nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen durfte.

Im Zuge des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) wurde der Anwendungsbereich des § 19a EStG erheblich ausgeweitet. Zukünftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert (kleine und mittlere Unternehmen) und betreffend die Anzahl der beschäftigten Personen auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. § 19a EStG erfasst demnach Unternehmen, die weniger als 1 000 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. haben. Mit dem ZuFinG wurde ab dem 01.01.1024 der Zeitraum, in dem ein Unternehmen gegründet worden sein muss, welches bestimmte Mitarbeiterkapitalerhöhungen gewähren möchte, auf 20 Jahre erhöht. Der Zeitraum des Aufschubs der Besteuerung wurde nun auf 15 Jahre ausgedehnt.

Praxishinweis:

Übrigens gilt die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden.

Ferner wurde die Vorschrift des § 19a EStG um einen Absatz 4a erweitert, welcher die bereits oben angesprochene Dry-Income-Problematik noch weitergehend entschärfen soll. Für die Tatbestände „nach Ablauf von 20 Jahren“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ findet dann keine Besteuerung mehr statt, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, für die Lohnsteuer zu haften. Erst durch eine spätere Übertragung der Anteile durch den Arbeitnehmer wird die Lohnbesteuerung ausgelöst.

Praxishinweise:

  • Ein weiterer Vorteil der Regelung ist, dass nachgelagerte Zuflüsse aus der eingeräumten Unternehmensbeteiligung, seien es Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinne, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zu qualifizieren sind und, je nach Beteiligungshöhe, mit dem Tarif der Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden und damit nicht weiter der Lohnbesteuerung unterliegen.
  • Eine Alternative zu der Inanspruchnahme des § 19a EStG kann die Einräumung von Optionsrechten, also die Gewährung von Boni, Phantom Shares und Phantom Stocks sein, da die bloße Einräumung steuerlich unbeachtlich ist und kein Dry Income entsteht.  
  • Das Stundungsmodell des § 19a EStG gilt auch für die nur mittelbare Einräumung von Vermögensbeteiligungen über Personengesellschaften, weshalb auch eine Bündelung solcher Mitarbeiterbeteiligungen etwa über eine GbR oder auch KG möglich ist.
  • Bei der Einräumung von Optionsrechten löst erst die Optionsausübung Lohnsteuer bezüglich der Differenz zwischen dem (höheren) Wert der Anteile und dem Ausübungspreis aus. Die Einräumung selbst ist für die Gesellschaft erfolgsneutral, gleich ob die Optionen durch eine bedingte Kapitalerhöhung oder eigene Anteile gedeckt werden. Für die bei Optionsausübung übernommenen Anteile gilt wiederum die lohnsteuerliche Verschonungsregelung des § 19a EStG. 

4. Fazit und Praxisempfehlungen zur Mitarbeiterbeteiligung

Die Steuerexperten von LHP, bestehend aus Rechtsanwälten, Fachanwälten für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie Steuerberatern, beraten Sie gern in sämtlichen Fragen rund um das komplexe Thema der verschiedenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (ESOP, VSOP, Stock Options). 

Wir bieten zusammenfassend insbesondere die folgenden Leistungen an:

  • Beratung und Begleitung bei der Implementierung von virtuellen Mitarbeiterbeteiligungen in der GmbH
  • Beratung bei der Gestaltung eines passenden Mitarbeiterbeteiligungsprogramms
  • Abwehrberatung bzw. Begleitung und Durchführung von Einspruchsverfahren sowie Klageverfahren vor dem Finanzgericht im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen
  • „Beratung für Berater“: Rund um die komplexe materiellrechtliche Materie von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen unterstützen wir Steuerberaterkollegen gerne punktuell. Den Mandatsschutz sichern wir schriftlich zu.
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