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Verzögerungsgeld in Betriebsprüfung: 2 aktuelle Urteile

An dieser Stelle möchten wir auf ein neueres Urteile zur Feststetzung eines Verzügerungsgeldes aus der Finanzrechtsprechung hinweisen.

Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist nach einem Urteil des FG Münster ermessensfehlerhaft, wenn sie mit einer potentiellen Wiederholungsgefahr begründet wird (FG Münster Urteil v. 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO). Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr ist eine sachfremde Erwägung, die mit dem Zweck des Verzögerungsgeldes nicht vereinbar ist. Berücksichtigt werden dürfen insoweit allein Verzögerungen beim Steuerpflichtigen, nicht aber generalpräventive Aspekte. Im zugrundeliegenden Fall des FG Münster ging es um die Festsetzung des Verzögerungsgeldes gegenüber einem Rechtsanwalt wegen Nichteinräumung eines Datenzugriffs bzgl. der von ihm betreuten steuerlichen Mandate.

Weiterhin ist die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes auch ermessensfehlerhaft, wenn das FA über den Aussetzungsantrag zur Datenüberlassung noch nicht entschieden hat, ohne Ermessenserwägungen anzustellen, warum auf die Datenanforderung vor dieser Entscheidung eine weitere belastende Maßnahme wie das Verzögerungsgeld gestützt werden kann (FG Münster Urteil v. 08.02.2019 - 4 K 590/17 AO).

Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP besprechen die aktuelle Rechtsprechung in der jeweiligen Einzelberatung, da auch hier gilt: Der Einzelfall entscheidet!

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