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Schlussbesprechung in Betriebsprüfung: Kein Anspruch auf persönliche Anwesenheit

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich zu der Frage geäußert, ob ein Anspruch auf eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Beteiligten besteht (FG Düsseldorf v. 11.5.2020, Aktenzeichen 3 V 1087/20 AE). 

Es sei zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Schlussbesprechung gegeben. Jedoch könne der Steuerpflichtige nicht die Art und Weise einer solchen Besprechung derart diktieren, dass der Abschluss einer Betriebsprüfung unangemessen verzögert werde. Denn das Ende der Corona-Pandemie sei nicht absehbar (sic!) und es sei deshalb ermessensgerecht, eine telefonische Schlussbesprechung anzubieten. Sinn und Zweck des § 201 AO;, Streitpunkte der Prüfungsfeststellungen tatsächlich und rechtlich zu erörtern, könne auch so entsprochen werden. Auch sei es technisch und rechtlich unbedenklich, eine telefonische Schlussbesprechung durchzuführen.

Kritisch ist zu diesem Gerichtsbeschluss anzumerken, dass in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass "eine Besprechung mündliche Kommunikation [erfordert]; ein rein schriftlicher Meinungsaustausch reicht nicht aus." (vgl. Gosch, AO/FGO, § 201 AO Rz. 12) [Stand Oktober 2020]). Zudem ist ein Telefonat oder gar eine Videokonferenz im Hinblick auf das Steuer- oder Betriebsgeheimnis keineswegs völlig unkritisch. Ähnliche Überlegungen gelten auch für den Erörterungstermin im Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren.

Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall, ob ein persönliches Gespräch möglich und sinnvoll ist oder ob eine andere Form des Gesprächs mit der Betriebsprüfung den Interessen des Mandanten gerecht wird.

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