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Elektronische Kassen: Merkblatt der Finanzverwaltung

Bayerisches Landesamt für Steuern weist auf Einzelaufzeichnungspflicht hin

Ab dem 1.1.2017 besteht nicht mehr die Übergangsfrist, welche das BMF mit Schreiben in 2010 für elektronische Kassen gewährt hatte. Damit bestehen die dort genannten Erleichterungen nicht mehr.

Hinweis: Das Merkblatt hat die Finanzverwaltung veröffentlicht unter Finanzamt Bayern - Elektronische Kassen, Information für Unternehmer.

Unternehmer von Bargeldbranchen sollten sich über die Kassenvorschriften ab 2017 rechtzeitig informieren, damit nicht Jahre später in einer Betriebsprüfung das böse Erwachen kommt. Schätzungen durch die Betriebsprüfung sollten möglichst vermieden werden. Wenn es dennoch zu Schätzungen kommt, so wäre zu prüfen, ob mit der Betriebsprüfungsstelle eine Einigung möglich oder ggf. ein Einspruch gegen die dann folgenden Änderungsbescheide sinnvoll ist.

Zunehmendes Risiko Zuschätzung bei Betriebsprüfung Gastronomie und Einzelhandel

Betroffen sind insbesondere die Gastronomie und der Einzelhandel. Kassen werden nunmehr intensiver geprüft und viele Betriebsprüfer haben mittlerweile viel Erfahrung mit der Kassentechnik und typischen Mängeln der Kassenführung. Dies bedeutet, dass Prüfer in einer Betriebsprüfung oft zielgenau vorgehen und das Risiko einer Zuschätzung steigt. Diese Risiken sollten von vornherein vermieden werden.

Eine andere Frage ist, ob eine Schätzung im Einzelfall dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig ist. Hierüber lässt sich oftmals trefflich streiten, sei es im Einspruchs- oder Klageverfahren beim Finanzgericht. Ein Vollstreckungsstopp kann durch einen begründeten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erreicht werden.

Beachtet werden sollte auch der Unterschied zwischen dem Besteuerungsverfahren (Prüfung durch Betriebsprüfung) und einem etwaigen Steuerstrafverfahren. Im Steuerstrafverfahren darf zwar im Einzelfall auch geschätzt werden. Dort gelten jedoch keine steuerlichen Mitwirkungspflichten und keine Beweismaßreduzierung. Der Strafrichter muss von der Schätzung auch der Höhe nach überzeugt sein. Damit bestehen oft auch in Steuerstrafverfahren zahlreiche Verteidigungsansätze.

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