Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesBetriebsprüfung: BFH weist auf Datenschutz bei elektronischem Datenzugriff hin

Betriebsprüfung: BFH weist auf Datenschutz bei elektronischem Datenzugriff hin

Elektronischer Datenzugriff muss Datenschutz gewährleisten

Zwecks Datenschutzes hat der BFH mit Urteil v. 16.12.2014 im Rahmen einer Außenprüfung bestimmte Anforderungen gestellt, wie nach seiner Ansicht eine Aufforderung zum Datenzugriff gem. § 147 Abs. 6 AO formuliert werden muss.

Die Aufforderung zum elektronischen Datenzugriff wird häufig mit einer Prüfungsanordnung (PA) verbunden. Nunmehr muss sie nach dem aktuellen BFH-Urteil auch dem Datenschutz genügen. Der Prüfer darf nach dieser Rechtsprechung z.B. die elektronisch erlangten Daten z.B. daher nicht mehr wie früher auf einem Notebook mit nach Hause (Heimarbeit) nehmen (Verlustgefahr), ohne dass der Unternehmer hierzu seine Zustimmung gegeben hat. Entsprechend muss die Aufforderung in der Prüfungsanordnung eingeschränkt formuliert werden. Weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen – wenn der Datenschutz sonst nicht gewahrt wäre – im Rahmen des Datenzugriffs daher nicht. Diese neue Rechtsprechung kann notfalls mittels Einspruchs durchgesetzt werden.

Hintergrund: Einzelne Bestimmungen können mit einer Prüfungsanordnung verbunden werden. So kann in einer Prüfungsanordnung der Prüfungsort und –beginn festgelegt werden, wobei es sich um selbständig anfechtbare VA handelt (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 196 Rz. 40 [10/2013]). Dies gilt auch für die Aufforderung i.S.d. § 147 Abs. 6 AO, den elektronischen Datenzugriff zu dulden: Diese ist auch dann ein selbständig anfechtbarer VA (FG Baden-Württemberg v. 7.11.2012, 14 K 554/12, EFG 2013, 268).

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Verfahrensrechtlich ist fraglich, ob einzelne rechtswidrige Bestimmungen dieser Art überhaupt die Rechtmäßigkeit der PA als (Haupt-) Verwaltungsakt berühren (hiergegen könnte der Rechtsgedanke des § 139 BGB sprechen).

Ob eine Prüfungsanordnung bzw. die Aufforderung zur Duldung des Datenzugriffs tatsächlich mittels Einspruchs angefochten werden sollte, wenn der Datenschutz in der Formulierung der Prüfungsanordnung nicht vorgesehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Steueranwälte von LHP raten davon ab, generell jede Prüfungsanordnung anzufechten. Hier sollten alle Aspekte im Einzelfall abgewogen werden.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte