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BGH: Steuerhinterziehung – Voraussetzungen einer Schätzung im Steuerstrafverfahren

In der Praxis der Betriebsprüfung und Steuerstrafverteidigung kommt es immer wieder zu hohen Schätzungen durch das Finanzamt (z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer) und ggf. das Hauptzollamt (Sozialversicherung).

Betroffene Unternehmer suchen dann Rat, wenn sie diese hohen Schätzungen nicht nachvollziehen können. Der Rechtsanwalt/Verteidiger wird im Einzelfall besprechen und prüfen, ob überhaupt eine Schätzung (dem Grunde nach) zulässig ist und - wenn ja - in welcher Höhe. Hierbei sind im Besteuerungs- und im Strafverfahren unterschiedliche Regelungen zur Mitwirkung und Beweislast bestehen. Daher kommt es oft vor, dass der Rechtsanwalt nicht nur in der Betriebsprüfung, sondern insbesondere auch im Steuerstrafverfahren erhebliche Abschläge von der Schätzung erreichen kann.

Zwingende Voraussetzungen einer Schätzung

Für eine Schätzung bestehen die folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Es müssen Buchführungsmängel bestehen.
  • Diese Buchführungsmängel müssen Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
  • Diese Zweifel dürfen nicht durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können.
  • Die Schätzgrundlagen müssen von der Finanzbehörde so dargelegt werden, dass ihre Nachprüfung möglich ist. Hierzu zählt auch, dass das zahlenmäßige Ergebnis der Schätzung auf Schlüssigkeit hin kontrollierbar sein muss.
  • Die Schätzung muss auch der Höhe nach angemessen sein.

Verteidigung im Steuerstrafverfahren

Kommt es zu einem Strafbefehl oder Strafurteil - was der Rechtsanwalt möglichst bereits im Vorfeld vermeiden wird - so ergeben sich aus der aktuellen Rechtsprechung des BGH weitere Verteidigungsansätze. Der BGH fasste grundlegende Aussagen zur Schätzung in Steuerstrafverfahren zusammen, die auch in der Revision geltend gemacht werden können. So führte er in seinem Beschluss v. 6.4.2016 aus, dass

  • der Strafrichter ggf. einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen hat;
  • zudem muss die Schätzung in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegt werden.

(BGH, Beschluss v. 6.4.2016, Az:1 StR 523/15)

Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat dieses BGH-Urteil in der Fachzeitschrift NZWiSt 2016, 354, kommentiert.

Im Einzelfall kann eine Erstberatung mehr Klarheit schaffen, ob und in welchen Punkten eine Schätzung in steuerlicher und strafrechtlicher Hinsicht angegriffen werden kann. Eine effektive Verteidigung wird dem Steueranwalt durch ein Gespräch - möglichst auch mit dem Steuerberater - erleichtert. In dem Gespräch sollten z.B. die Besonderheiten des konkreten Betriebes und etwaige methodische/rechnerische Fehler der Schätzung herausgearbeitet werden.

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