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Betriebsprüfung bei "Einkünfte-Millionären"

Der Gesetzgeber hat für so genannte Einkünfte-Millionäre eine besondere Regelung in der Abgabenordnung vorgesehen. Nach dieser Regelung kann auch ohne besonderen Anlass eine Außenprüfung erfolgen. Auch bei so genannten Einkünfte-Millionären kann eine Außenprüfung drohen.

Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) führen in der Praxis oft zu streitigen Diskussionen mit dem Finanzamt. Unternehmer machen – auf sich selbst gestützt - nicht selten die Erfahrung, dass ein Ende erst mal nicht in Sicht erscheint. Insbesondere sind Betriebsprüfungen dann eine Belastung für den Mandanten, wenn es sich um die erste Prüfung handelt. Dann stellen sich für ihn selbstverständlich viele Fragen zum praktischen Ablauf und wie die Prüfung möglichst geräuschlos und erfolgreich beendet werden kann. Oftmals wird der Betrieb durch eine Betriebsprüfung besonders belastet. Dies gilt auch für vermögende Privatpersonen, die so genannten Einkünfte-Millionäre. Hierbei handelt es sich um einen politischen Begriff aus der Zeit von Oskar Lafontaine als Bundesfinanzminister. Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei so genannten Einkünfte-Millionären (damals noch in DM gerechnet) bei bestimmten Einkünften auch eine steuerliche Außenprüfung erfolgen darf. Aufgrund der Euro-Umstellung liegt die Schwelle bei 500.000 Euro.

1. Der aktuelle Fall

Mit einem entsprechenden Fall hatte sich nunmehr das Finanzgericht Schleswig-Holstein zu befassen (Urteil vom 22.05.2017, Aktenzeichen: 2 V 22/17).

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte fest, dass die Überschreitung des Schwellenwertes von 500.000 Euro im ersten Jahr des Prüfungszeitraumes genügt, um eine Außenprüfung bei Einkünfte-Millionären durchzuführen. Es ist unerheblich, ob diese Schwelle auch in den weiteren Jahren des Prüfungszeitraumes überschritten wird. Rechtliche Grundlage für eine solche Außenprüfung ist § 193 Abs. 1, § 147a Abgabenordnung (AO).

2. Wie wird die Schwelle von EUR 500.000,00 konkret berechnet?

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Hier gibt das Finanzgericht Schleswig-Holstein konkrete Hinweise: Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die Kapitalerträge, die aufgrund der günstiger-Prüfung nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, einzubeziehen. Nach einer Literaturansicht soll sogar der Teil der Kapitalerträge, der der Abgeltungssteuer unterlegen hat, ebenfalls einbezogen werden. Die Finanzverwaltung sieht dies im Moment allerdings noch anders und bezieht diese Beträge nicht zur Ermittlung des Schwellenwertes ein. Beachtet werden sollte, dass keine Saldierung mit Verlustvor- und Rückträgen aus anderen Jahren (§ 10d EStG) erfolgt. Auch kann keine Kompensation mit negativen Einkünften aus anderen Einkommensarten erfolgen.

Die Regelung zur Außenprüfung bei so genannten Einkünfte-Millionären ist besonders weitgehend, weil sie nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein voraussetzungslos ist, also die Prüfungsbedürftigkeit grundsätzlich unterstellt wird.

Wenn eine Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung droht, bietet es sich an, die Sachlage zu besprechen und eine Strategie für eine erfolgreiche Außenprüfung bzw. Betriebsprüfung zu überlegen. Oftmals wird hierzu sinnvollerweise neben Steueranwälten auch der laufende Steuerberater hinzugezogen, damit alle an einem Strang ziehen. Bei einer gemeinsamen Strategie sind die Erfolgsaussichten naturgemäß besser.

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