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Risiken für Steuerberater bei Verstößen gegen Compliance-Vorschriften?

Ausgangspunkt dürfte das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant sein (vgl. Beyer, NWB 2016, 1304):

Ein Berater muss seinem Mandanten nicht von vorneherein mit Misstrauen begegnen, sondern darf den Angaben grds. vertrauen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. 3. 1986 - 3 Ws 147/85 , BB 1986 S. 1750). Dies muss er auch, weil er im Rahmen seines Dienstleistungsvertrags nicht einfach von den Angaben seines Mandanten abweichen darf.

Ein Berater darf hingegen nicht auf Auskünfte seines Mandanten vertrauen, wenn Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (OLG Köln, Urteil vom 9. 6. 1993 - 13 U 22/93 , DStR 1994 S. 443). In der Literatur wird teilweise abweichend formuliert, dass der Berater nur nachfragen muss, wenn sich ihm Zweifel am Wahrheitsgehalt oder an der Vollständigkeit seiner Angaben hätten aufdrängen müssen (Esskandari/Seibel, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 6/2014, § 378, Punkt I). Eine generelle Pflicht zum Nachfragen beim Mandanten oder zum Nachprüfen gibt es somit nicht.

Auf der Grundlage dieser bisherigen Rechtslage dürfte die Frage bei Compliance-Verstößen wohl grundsätzlich so zu beantworten sein, dass ein Steuerberater sich nicht wegen Hinterziehung oder Beihilfe zur Hinterziehung strafbar macht, wenn er nur den Compliance-Verstoß kennt aber keinen Vorsatz hinsichtlich der steuerlichen Unrichtigkeit hat.

Allerdings bleibt die Rechtsprechung abzuwarten und es kommt auf den Einzelfall an. Zwar legt nicht jeder Verstoß gegen Compliance-Regeln eine steuerliche Unrichtigkeit nahe. Es könnte ggf. aber zu unterscheiden sein,

  • ob permanente Fehler bestehen,
  • ihre Häufigkeit,
  • haben die Verstöße eine absehbare Bagatellwirkung?
  • liegen Verstöße durch einen eher großen Anteil an Mitarbeitern vor, die die gleiche Arbeit verrichten, oder nur einzelne Angestellte einer Gruppe?

Aus diesen und weiteren Umständen könnten sich Indizien für einen Vorsatz ergeben. Letztlich hängt die Annahme von Vorsatz u.a. auch vom Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörde ab.

Wenn der StB dem Unternehmen bei einem erkannten Compliance-Verstoß einen Hinweis gibt (was er evtl. zivilrechtlich muss, dies kann hier nicht abschließend geprüft werden) und das Unternehmen dann die Augen verschließt und sich der Fehler wiederholt, dann könnte für das Vertrauen des Steuerberaters die Basis fehlen, so das oben genannte Vertrauens-Rechtsprechung nicht mehr gelten würde. Aber auch dann müsste dem Steuerberater Vorsatz oder Leichtfertigkeit (dann auch das "Angaben machen") im Einzelfall nachgewiesen werden.  

Letztlich kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Der Steuerberater kann sich nur im Einzelfall beraten lassen, wenn er sichergehen will.

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