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Müssen Steuerberater Corona-Soforthilfen nachträglich prüfen?

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Steuerberater sich bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wegen Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB strafbar machte.

Hier ist zu sehen, dass der Antrag meist durch den Mandanten gestellt wurde. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist daher zutreffend darauf hin, dass als Täter meist der Mandant in Betracht kommt und der Berater allenfalls Gehilfe sein kann, wenn allein der Mandant den Antrag gestellt hat (BStBK-Katalog zum Konjunkturpaket, Stand 21.8.2020, Ziffer 26).

Für Vorsatz genügt bereits sog. Eventualvorsatz, der kein Wissen und auch keine Absicht, sondern nur die billigende Inkaufnahme falscher Angaben voraussetzt. Wichtig ist jedoch, dass der Straftatbestand des Subventionsbetrugs Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) genügen lässt. Daher ist die Schwelle nach der gesetzlichen Regelung nicht hoch.

1. Vertrauen in die Angaben des Mandanten

Oft dürfte in der Praxis jedoch kein Strafbarkeitsvorwurf gegenüber einem Berater erhoben werden, weil er auf die Angaben seines Mandanten vertrauen durfte. Die berufliche Tätigkeit des Beraters wird sich meist somit als sog. berufstypisches neutrales Verhalten darstellen, welches nicht strafbar ist.

2. Oft dürfte wegen Irrtums kein Vorsatz vorliegen

Auch waren bzw. sind die genauen Voraussetzungen der Soforthilfe in vielen Fällen unklar oder mehrfach geändert worden, so dass diese Rechtsunsicherheit für einen bloßen (unvorsätzlichen) Irrtum sprechen kann.  Ein Strafbarkeitsrisiko kann für den Berater jedoch dann bestehen, wenn die Angaben seines Mandanten evident nicht glaubhaft waren (vgl. zur Steuerhinterziehung: OLG Köln, Urteil vom 9. 6. 1993 - 13 U 22/93).

Sollte ein Subventionsbetrug des Mandanten im Zeitpunkt der Beantragung und eine Beihilfe des Beraters hierzu vorliegen, so stellt sich für den Berater die Frage, wie er mit dieser Situation umgehen sollte. Die BStBK weist darauf hin, dass „eine Rückzahlung eine Strafbarkeit nicht entfallen lässt, diese [Rückzahlung] jedoch ggf. strafmildernd berücksichtigt werden [kann]“ (BStBK-Katalog, a.a.O.). Der Berater kann somit versuchen, darauf hinzuwirken, dass sein Mandant die Soforthilfe zurückzahlt.

3. Prüfungspflicht nach Erhalt der Soforthilfe?

In der Praxis stellen sich Berater oft die weitere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sie die Erfüllung bzw. Einhaltung der Voraussetzungen der gewährten Soforthilfe nach deren Gewährung prüfen müssen. Denn hierbei handelt es sich um subventionserhebliche Tatsachen gem. § 264 Abs. 9 StGB.

Es wird zu differenzieren sein, ob der Berater z.B. mit der laufenden betriebswirtschaftlichen Beratung betraut ist. Hierzu dürfte dann auch die Pflicht gehören, dass der Berater seinen Mandanten über laufende Änderungen in den maßgeblichen Bedingungen der Soforthilfe informiert. Auch eine Überprüfung durch den Berater anhand der für den Berater erreichbaren Daten dürfte dann naheliegen. Ob eine solche Pflicht jedoch besteht, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Hinweis von LHP aus Köln: Möchte der Berater rechtssicher nicht zur Überprüfung und Aufklärung verpflichtet sein, so sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen bzw. Bedingungen der gewährten Soforthilfe und eine diesbezügliche Beratung nicht Auftragsbestandteil sind.

4. Nicht jede Prüfungspflicht begründet eine strafrechtliche Handlungspflicht

Selbst wenn ein Berater zur nachträglichen Überprüfung gemäß seinem Auftrag im Einzelfall verpflichtet ist und diese Überprüfung nicht leistet, ist dieser Pflichtenverstoß zunächst einmal (nur) eine zivilrechtliche Pflichtverletzung, die ihn bei einem Verschulden gegenüber seinem Mandanten im Einzelfall schadenersatzpflichtig machen kann. Ob er sich durch dieses Unterlassen auch strafbar macht wegen Subventionsbetrugs, hängt davon ab, ob ihn eine strafrechtliche Handlungspflicht (Garantenpflicht) trifft und ihm mindestens Leichtfertigkeit vorwerfbar ist.

Bei der Erfüllung der Überprüfungspflicht dürfte auch hier gelten, dass der Berater grundsätzlich auf die Angaben seines Mandanten vertrauen darf solange er nicht gegenteilige evidente Anhaltspunkte hat, die ihn zweifeln lassen müssen (vgl. oben).

Hinweis von LHP aus Köln: Erkennen Steuerberater beim späteren Erstellen der Finanzbuchführung, dass ihre Mandanten Corona-Soforthilfen eigenständig beantragt haben und diese möglicherweise aufgrund falscher Angaben unberechtigt erhalten haben, sollten Steuerberater ihre Mandanten darauf hinweisen und sie auch darüber informieren, sich in allen Fragen zur Strafbarkeit anwaltlichen Rat einzuholen (Hinweis der BStBK, Punkt 26, a.a.O.).

Berater sollten sich im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen, ob sie eine Prüfungspflicht aufgrund ihres Mandats oder aufgrund rechtswidrigen Vorverhaltens ergeben kann. Die Rechtsanwälte von LHP besdprechen hierzu den konkreten Einzelfall und berücksichtigen hierbei besonders das einzelne Mandat in seiner gelebten Form. Bei dem Anschlussprogramm "Corona-Überbrückungshilfe" ist der Antrag in der Regel durch den Steuerberater gestellt worden. Hier kann somit oftmals eine gesteigerte Verantwortlichkeit bestehen.

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