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Strohmann-Leistung kann einkommensteuerpflichtig sein

In einer Reihe von Fällen begegnen uns immer wieder Konstellationen, in denen Finanzämter davon ausgehen, dass bestimmte Personen nur so genannte Strohleute (Strohmänner) seien. Oftmals stellt sich dann die Frage, ob auch diese Personen steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhielten.

Diese Frage ist auch für so genannte faktische (wirkliche) Geschäftsführer interessant, da diese unter bestimmten Voraussetzungen für die etwaige Steuerschuld des Strohmannes steuerlich haften müssen, wenn die Schuld bei dem Strohmann nicht durch das Finanzamt vollstreckt werden kann. In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.04.2013 interessant:

In dem dortigen Rechtsstreit hatte der Kläger mit der Firma X zum Schein einen Anstellungsvertrag unterschrieben, um dieser Firma zu ermöglichen, mit seiner Hilfe den Anschein einer Betriebsleitertätigkeit zu erwecken, da der faktische Geschäftsführer hierzu nicht befugt war. Hierzu duldete der Kläger für mehrere Jahre die Nutzung seines Namens und seiner Qualifikation als Betriebsleiter (Meisterbrief). Diese Duldung der Nutzung wurde durch das Finanzgericht Münster als eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG gewertet, sodass die entsprechenden Vergütungen an den Kläger der Einkommensteuer unterlagen.

Im Einzelfall sollte stets auch geprüft werden, ob gegebenenfalls Umsatzsteuer entstanden ist. Hierbei gilt jedoch die Grenze von EUR 17.500,00 (so genannte Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG). Diese Grenze wird jedoch als Bruttobetrag verstanden, sodass die (gedachte) Umsatzsteuer in Höhe von 19% Punkten hiervon abzuziehen ist. Die tatsächliche Grenze ist daher deutlich geringer.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Soweit das Finanzamt in einem Einzelfall den Sachverhalt einer Strohmann-Gestaltung noch nicht entdeckt haben sollte und die betroffenen Personen "reinen Tisch" machen möchten, sollte geprüft werden, ob noch eine steuerliche Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung möglich ist. Zudem sollte jeder Strohmann bedenken, dass die steuerlichen Festsetzungsfristen bei Nichtabgabe einer Steuererklärung bis zu 13 Jahren betragen. Die strafrechtlichen Fristen können 5-10 Jahre sein.

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