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BFH: Apotheken müssen Daten in Betriebsprüfungen herausgeben

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell drei bedeutsame Entscheidungen getroffen, die erhebliche Auswirkungen für Betriebsprüfungen bei Apotheken haben werden.

Bisher war umstritten, ob Apotheker sämtliche Daten aus ihrem Warenwirtschaftssystem der Betriebsprüfung zur Verfügung stellen müssen. In vergleichbaren Fällen hatten auch wir (mit guten Gründen) argumentiert, dass längst nicht alle Daten aus einem Warenwirtschaftssystem steuerrechtlich relevant sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht dies nun für die Betriebsprüfung bei Apotheken anders. Kurz zusammengefasst geht der BFH davon aus, dass Apotheker eine Einzelaufzeichnungspflicht für alle Daten aus der Warenwirtschaft trifft. Konkret ging es um die sog. Kassenauftragszeile. Aufgrund dieser Aufzeichnungspflicht ergibt sich gleichzeitig eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und entsprechend auch eine Vorlagepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung (Außenprüfung). Das Finanzamt ist also berechtigt, die Vorlage sämtlicher Daten aus einem Warenwirtschaftssystem eines Apothekers im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen.

Hinweis der Steuerfachanwälte aus Köln: Welche Konsequenzen haben diese aktuellen Entscheidungen des BFH? Für die Branche der Apotheken ist zu erwarten, dass sich die Finanzverwaltung gestärkt sieht und ggf. schon bald die Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung in diesem Bereich intensiviert. Nicht zuletzt haben Medienberichte über sog. Zapper (Manipulations-Software) die Aufmerksamkeit der Finanzämter erregt. Sollten entsprechende Daten nicht herausgegeben werden bzw. nicht vorliegen, so stellt sich im Rahmen der Betriebsprüfung die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Unter Umständen werden Finanzämter versuchen, Schätzungen durchzusetzen. Bei Nichtvorlage von aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten) kann unter Umständen auch ein so genanntes Verzögerungsgeld zusätzlich zu der drohenden Mehrsteuer festgesetzt werden. Die Hürden für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes sind jedoch hoch, sodass es einem versierten Steuerberater/Steuerfachanwalt oftmals gelingt, ein Verzögerungsgeld abzuwehren bzw. abzumildern. Trotzdem sollte dieses Risiko gesehen werden. Weiterhin ist ungeklärt, welche Konsequenzen sich auf steuerstrafrechtlicher Ebene ergeben, wenn erhebliche Daten aus einem Warenwirtschaftssystem nicht vorgelegt werden bzw. vorgelegt werden können und der Betriebsprüfer einen Anfangsverdacht für ein Steuerstrafverfahren hat. Nach unserer Ansicht kann allein aus dem Fehlen von Daten eines Warenwirtschaftssystems nicht zwingend auf eine Steuerhinterziehung geschlossen werden. Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu aktuell in der Fachzeitschrift AO-Steuerberater einen Fachbeitrag zum Thema Anfangsverdacht in einer Betriebsprüfung veröffentlicht (AO-StB 2015, Heft 3). Es stellt sich weiterhin die Frage, ob die aktuellen BFH-Urteile auch auf andere Branchen übertragbar sind.

Vor Beginn einer Außenprüfung hat es sich stets bewährt, die möglichen Schwerpunkte einer Prüfung mit einem Steuerfachanwalt bzw. Steuerberater zu besprechen. Aber auch während einer laufenden Betriebsprüfung macht es Sinn, fachkundigen Rat einzuholen und auf diese Weise eine möglichst geräuschlose Beendigung einer Betriebsprüfung zu unterstützen. Besteht gleichzeitig ein Steuerstrafverfahren, so sollten beide Verfahren gleichzeitig in den Blick genommen werden und für beide eine möglichst optimale Lösung gefunden werden.

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