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AStBV (St) 2022 erneuert: Anweisungen für das Steuerstrafverfahren

Die AStBV 2022 - St - sind als Verwaltungsvorschrift für die Finanzbehörden, nicht jedoch für Gerichte bindend (BStBl I 2022, 251 ff.). Durch das Update wurde die bisherigen Verwaltungsvorschrift ersetzt (Quelle: BStBl I 2019, 1142). Neu ist Nr. 129a. Nach dieser Regelung wird für die Daten der Beschuldigten auf die Datenschutzregelungen verweisen. Auch werden die entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten aufgeführt. 

Bereits in der Vorauflage der AStBV wurde die Möglichkeit eines Fahrverbots auch bei Steuerhinterziehung klarstellend vorgesehen. Nr. 90 Abs. 2 AStBV 2022 - St - sieht hierzu vor:

"Nach § 44 StGB (in der seit dem 24. August 2017 gültigen Fassung) kann ein Fahrverbot auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten verhängt werden. Die Anordnung eines Fahrverbots kommt in den Fällen der Nummern 84 und 89 in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2019 - 2 RVs 15/19)."

Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall das Risiko und die Voraussetzungen eines Fahrverbots und beraten über entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten.

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