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StartSteuer-/ strafrechtSelbstanzeige SteuernBetroffene Personen im Unternehmen

Berichtigungen bei Unternehmen: Welche Personen sollen eine Selbstanzeige abgeben?

Wird durch ein Unternehmen oder einen Verein eine Berichtigungserklärung abgegeben, so stellt sich in der Praxis die Frage, ob diese Erklärung auch im Namen von den involvierten Organen und Mitarbeitern geschehen soll. Für die Beantwortung dieser Frage sollte gesehen werden, dass zwischen einer Selbstanzeige gem. § 371, 378 Abs. 3 AO und einer Berichtigungserklärung gem. § 153 AO ein grundlegender Unterschied besteht:

  • Eine Selbstanzeige hat den Zweck, Straffreiheit bei einer Hinterziehung zu erreichen und wirkt nur zugunsten der Personen, in deren Namen sie abgegeben wird. Mit anderen Worten: Die Selbstanzeige ist eine personenbezogene Erklärung.
  • Hingegen geschieht die Berichtigungserklärung gem. § 153 AO durch den jeweiligen Steuerpflichtigen und hat rein steuerlichen Charakter. Wenn es sich um ein Unternehmen handelt, ist die Berichtigung somit eine unternehmensbezogene Erklärung. 

Dies bedeutet: Sollte der nachzuerklärende Sachverhalt eine Steuerhinterziehung betreffen, wäre den Tatbeteiligten mit einer bloßen unternehmensbezogenen Nacherklärung im Namen des Unternehmens (z.B. einer GmbH oder AG) nicht hinreichend geholfen. Hierbei würde es sich nicht gleichzeitig um eine Selbstanzeige der Tatbeteiligten (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstand) handeln.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Darüber hinaus ist für die Selbstanzeige das Vollständigkeitsgebot zu beachten. Dies kann dazu führen, dass eine Person, die z.B. Geschäftsführerzweier GmbHs ist, gleichzeitig die Umsatzsteuer-Erklärungen beider GmbHs berichtigen muss. Hieran ist die Personenbezogenheit der Selbstanzeige gut zu erkennen. Denn aus Sicht des berichtigenden Unternehmens ist es für die konkrete Berichtigungserklärung gem. § 153 AO unerheblich, ob gleichzeitig noch eine andere GmbH ihre Umsatzsteuer-Erklärungen berichtigt. In der Praxis erfolgen Selbstanzeige und Berichtigungserklärung oftmals in einem Schreiben. Hierbei ist es die Kunst, den „Ball so flach wie möglich zu halten“ und keine „schlafenden Hunde zu wecken“.

Schutzschirm Selbstanzeige - Personenkreis

Nachfolgend möchten wir einen ersten Überblick über den Personenkreis bieten, der im Einzelfall vom Schutzschirm einer Selbstanzeige abgedeckt werden sollte:

Beispiel 1: Eine Person ist Geschäftsführer zweier GmbHs

Beispiel 2: Risiko für den gesamten Vorstand einer AG

Beispiel 3: Einschaltung von Mitarbeitern

Beispiel 4: Vorstand behält sich Zustimmung zur Steuererklärung vor

Besonderheiten bei elektronischen Erklärungen

Da im Unternehmensbereich die Erklärungen hauptsächlich per EDV an das Finanzamt übermittelt werden, sollten Besonderheiten in diesem Bereich beachtet werden. Viele Urteile betreffen hingegen noch Steuererklärungen in Papierform. Es ist bisher durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob sich die Rollenverteilung und die strafrechtliche Wertung (wer ist Täter? Wer ist Gehilfe?) bei elektronischen Erklärungen ändert.

Da bei elektronischen Erklärungen die Unterschrift fehlt, ist nach der Theorie der Erklärungsherrschaft zu fragen, wer die Erklärungsherrschaft hat und als der Erklärende gewertet wird. Hier sollte der jeweilige Einzelfall gesehen werden.

Hinweis von LHP Rechtsanwälte Steuerberater: Soll eine Steuererklärung im Unternehmensbereich berichtigt werden, so sollte auch geprüft werden, ob in diesem Fall gleichzeitig eine Selbstanzeige geboten ist. In einem zweiten Schritt stellt sich zudem die Frage, welche Personen in den Schutzschirm dieser Selbstanzeige aufgenommen werden sollen. Die passende Formulierung einer entsprechenden Erklärung ist trotz der rechtlichen Verschärfungen im Bereich der Selbstanzeige bei einem professionellen Management in der Regel möglich. Die Voraussetzungen und Sperrgründe einer Selbstanzeige sollten im Einzelfall besprochen werden. Oftmals sind mehrere Verantwortliche eines Unternehmens betroffen, so dass eine Koordinierung geboten ist. Das Ziel ist, die Betroffenen „in einem Boot“ zu halten solange die Interessen übereinstimmen. Die Praxis zeigt, dass einzelne Betroffene bei einer fehlenden Koordinierung aus Unsicherheit unüberlegte schnelle Schritte unternehmen, die letztlichem niemandem helfen. Die Nacherklärung erfordert daher eine gute und schnelle Vorbereitung sowie eine Einbindung der verschiedenen Personen.

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