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Handelsregister / Unternehmensregister

Zum Schutze und zur Information des Rechtsverkehrs sieht das Gesetz an verschiedenen Stellen die Pflicht zur Bekanntmachung von Rechtsvorgängen vor. Solche Bekanntmachungspflichten betreffen meist Vorgänge von wesentlicher Bedeutung. Die Bekanntmachungen sollen eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen und die Öffentlichkeit über die eingetragenen Unternehmen informieren. Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei.

Handelsregister:

Veröffentlichungen der Registergerichte erfolgen in den bei ihnen geführten Handelsregistern (§ 8 HGB). Die Handelsregister sind elektronisch zu führen. Das geschieht in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.

In diesem System findet man die Handels-, die Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sowie die Vereinsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen). Nähere Bestimmungen hierzu sowie zur elektronischen Anmeldung, zur elektronischen Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung ist den Ländern übertragen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 FamFG entsprechende Vorschriften erlassen werden (§ 8a Abs. 2 HGB).

Veröffentlicht werden u.a. folgende Informationen:

  • Firma (Name des Unternehmens)
  • Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Geschäftsführung
  • Prokura
  • Art der Vertretungsberechtigung
  • Stamm- bzw. Grundkapital, Kommanditkapital

Eine Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister besteht für nachfolgende Rechtsformen:

  • Kaufleute (Einzelunternehmen)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Aktiengesellschaft (AG)
     

Unternehmensregister:

Neben den Handelsregistern sind Informationen über Unternehmen auch im elektronischen Unternehmensregister („www.unternehmensregister.de“) abrufbar. Das elektronische Unternehmensregister wurde durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, 2553) geschaffen und ist dem Bundesministerium der Justiz unterstellt (§ 8b HGB).

Das Unternehmensregister ist die zentrale Plattform für die Speicherung rechtlich relevanter Unternehmensdaten. Hier werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt.

Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:

  • Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
  • Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
  • Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
  • Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB sowie Unterlagen nach § 341w HGB, soweit sie bekannt gemacht wurden;
  • gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
  • im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
  • Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie Veröffentlichungen nach der Börsenzulassungs-Verordnung im Bundesanzeiger;
  • Bekanntmachungen und Veröffentlichungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, dem Investmentgesetz und dem Investmentsteuergesetz im Bundesanzeiger;
  • Veröffentlichungen und sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen nach den §§ 5, 26 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1, den §§ 41, 46 Abs. 2, den §§ 50, 51 Abs. 2, § 114 Abs. 1 bis § 116 Abs. 2, den §§ 117, 118 Abs. 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes;
  • Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
  • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 der Insolvenzordnung, ausgenommen Verfahren nach dem Zehnten Teil der Insolvenzordnung.

Rechtsberatung zu Offenlegungs- und Veröffentlichungspflichten

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