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Internationale Amtshilfe

Die aktuelle Entwicklungen der Amtshilfe sind vielfältig und ein Spezialgebiet geworden. LHP Rechtsanwälte beraten zu rechtlichen Fragen der Regelungen der internationalen Amtshilfe.

Im Bereich der Amtshilfe ändern sich mittlerweile laufend die Regelungen zugunsten des Fiskus. Deutschland schließt hierzu mit unterschiedlichen Staatengruppen und Einzelstaaten entsprechende völkerrechtliche Vereinbarungen. In Erstberatungen bei Selbstanzeigen und anderen Fällen des internationalen Steuerrechts fragen Mandanten oft nach aktuellen Informationen zum Informationsaustausch. Die Regelungen zur Amtshilfe sind zu vielfältig, um diese hier abschließend darzulegen.

Informationen zu Informationsaustausch und Amtshilfe

Allerdings möchten wir hier ein wenig Durchblick in dem Dschungel bieten, der sich laufend in den Medien bietet, wenn dort Begriffe wie Gruppenanfragen und Automatischer Auskunftsverkehr genannt werden. Weitergehende Fragen können wegen der Vielfalt der Regelungen nur Experten im Einzelfall klären.

1. Was bedeutet Amtshilfe?

2. Welche Arten der Amtshilfe gibt es?

3. Welche rechtliche Grundlagen (Möglichkeiten) bestehen für die Amtshilfe?

Amtshilfe in der EU

a. Besonderheiten gelten im Rahmen der EU:

Die 28 Mitgliedstaaten der EU haben sich weitgehend auf einheitliche Standards zum Informationsaustausch geeinigt, wobei es Übergangsfristen für einzelne Staaten gibt. Insbesondere gelten folgende gemeinsame Standards (nicht abschließend):

  • Im Bereich der Umsatzsteuer (USt) gilt die Verordnung für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der USt.
  • Für die direkten Steuern, also die Steuern auf Einkommen, Ertrag und Vermögen (insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer) gilt das EU-Amtshilfegesetz und die EU-Zinsrichtlinie;
  • das EU-Beitreibungsgesetz für die Vollstreckung von Steueransprüchen in der EU;
  • das Gesetz zu dem Übereinkommen für die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen.

Diese 28 Staaten sind von diesen EU-einheitlichen Regelungen betroffen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Daneben gibt es eine Reihe von Besonderheiten und weitergehenden zwischenstaatlichen und mehrstaatlichen Verträgen 

Die Schweiz und Liechtenstein schließen sich hinsichtlich zahlreicher Regelungen dem EU-Raum an bzw. es gibt modifizierte Regelungen.

Wir möchten in einzelnen Beiträgen Hinweise zu einzelnen Staaten geben, welche Sie im Menü unterhalb des Punktes „Internationaler Informationsaustausch“ finden.

b. Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen:

In der Regel wird in Artikel 26 eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der gegenseitige Auskunfts- und Informationsaustausch zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat geregelt (sog. Auskunftsklauseln). Diese Auskunftsklauseln werden unterteilt in kleine und große Auskunftsklauseln:

  • Kleine Auskunftsklauseln: Diese sind vor allem in DBA mit Entwicklungsländern enthalten. Sie beinhalten, dass die Vertragsparteien sich gegenseitig diejenigen Informationen zu liefern haben, die erforderlich sind, um das DBA durchführen zu können. Wenn es folglich darum geht, die Verteilungsnormen des Abkommens mit Leben zu füllen, sind die notwendigen Informationen aufgrund dieser Klauseln zu liefern.
  • Große Auskunftsklauseln: Diese sind vor allem in den DBA mit den meisten Industrieländern normiert. Hiernach sind sämtliche Informationen auszutauschen, die für die Steuerfestsetzung erforderlich sind. Es geht hierbei insbesondere um Informationen, die Steuerumgehung und Steuerverkürzung zum Gegenstand haben.

Hinweis: Der Begriff des „Doppelbesteuerungsabkommens“ (DBA) klingt missverständlich. DBA haben entgegen der mehrdeutigen Bezeichnung nicht den Zweck, dass Einkommen doppelt besteuert werden. Im Gegenteil enthalten sie insbesondere auch Regelungen, um eine Doppelbesteuerung weitgehend zu vermeiden (wie z.B. die Methode zur Anrechnung der ausländischen Steuer). Weitergehende Hinweise zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung geben wir in unter dem Stichpunkt Internationales Steuerrecht.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht im Januar eines jeden Jahres im Bundessteuerblatt (BStBl) eine Übersicht über den aktuellen Stand der DBA und der DBA-Verhandlungen (zuletzt im Januar 2015 in BStBl 2015, Teil I, S. 128). Die einzelnen DBA-Vertragstexte veröffentlicht das BMF im Internet (vgl. hierzu www.bundesfinanzministerium.de  – Steuern – Internationales Steuerrecht – Staatenbezogene Informationen) . Wir klären gerne alle Rechtsfragen, die mit einzelnen DBA zusammenhängen.

c. Amtshilfe nach EG-Amtshilfe-Richtlinie bzw. EG-Amtshilfe-Gesetz:

Durch die EG-Amtshilfe-Richtlinie werden Art und Umfang der gegenseitigen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch der Mitgliedsstaaten der EU geregelt. Umgesetzt in deutsches innerstaatliches Recht wurde diese Richtlinie durch das EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG). Das EGAHiG gilt für die Amtshilfe bei der Festsetzung direkter Steuern (v.a. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sowie von Steuern auf Versicherungsprämien. Es entspricht inhaltlich der großen Auskunftsklausel in den DBA (siehe hierzu oben). 

Das EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG) unterscheidet die Auskünfte wie folgt:

  • Anrufungsauskünfte, § 2 Abs. 1 EGAHiG: die Finanzbehörde bittet um konkrete Auskunft im Einzelfall,
  • Spontanauskünfte, § 2 Abs. 2 EGAHiG: die Finanzbehörde teilt unaufgefordert Sachverhalte mit, die für die Besteuerung im anderen Staat geeignet sein könnten,
  • Automatischer Auskunftsaustausch, § 2 Abs. 3 EGAHiG: die Übermittlung der Daten erfolgt – meist in einem bestimmten Turnus - automatisch.

Zuständig für Amtshilfeersuchen ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Sitz in Bonn. Das BZSt leitet die Anfrage der Finanzbehörde an die zuständige ausländische Stelle weiter. Die Antwort wiederum erhält die Finanzbehörde ebenfalls über das BZSt. Eine Ausnahme besteht gemäß der sog. Schwedischen Initiative, die einen unmittelbaren Kontakt der Steuerfahndungsstellen im In- und Ausland ermöglicht (vgl. hierzu unten Punkt V).

d. Amtshilfe nach EU-Zinsrichtlinie bzw. Zinsinformationsverordnung:

Die EU-Zinsrichtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, jeweils Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge im EU-Ausland zu erteilen. Anderenfalls kann eine Quellenbesteuerung für Kapitalerträge eingeführt werden. Belgien, Luxemburg und Österreich nutzten diese Möglichkeit und führten für eine Übergangszeit eine anonymisierte Quellensteuer für Kapitalerträge ab. Bereits zum  1.1.2010 hatte sich Belgien und aktuell hat sich Luxemburg seit 1.1.2015 den anderen EU-Staaten angeglichen. Beide Staaten übersenden somit ebenfalls Kontrollmitteilungen. Für Österreich  ist hiermit im Zeitraum bis spätestens 2017 zu rechnen (für andere Drittstaaten wie die Schweiz bis 2017/2018) ...

Die Schweiz und Liechtenstein wenden die EU-Zinsrichtlinie durch besondere Vereinbarungen entsprechend an und haben sich politisch verpflichtet, das System der Kontrollmitteilungen ebenfalls bis 2017/2018 umzusetzen (Auskunftserteilung bis spätestens September 2018 für das Jahr 2017).

Für die Besonderheiten einzelner Länder möchten wir auf die Darstellungen unter dem Menüpunkt „Internationaler Informationsaustausch“ verweisen.

Hinweis: Eine Kontrollmitteilung für die Gegenwart kann auch Bedeutung für die Vergangenheit haben, wenn das Finanzamt aufgrund der Gesamtumstände von einem Dauersachverhalt ausgehen kann (z.B. jahrelange Kapitalanlage).

Entgegen anders lautenden Medienberichten sind Selbstanzeigen als Möglichkeit der Rückkehr in die steuerliche Legalität bei professioneller Bearbeitung auch heute noch grundsätzlich möglich. Es sollte im Einzelfall vorsorglich bedacht werden, ob Sperrgründe bestehen könnten. Wegen der Einzelheiten kann eine Erstberatung im Einzelfall sinnvoll sein.

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